Diskriminierung durch nur für inländische EU-Bürger geltende Sprachregelung

16.10.2014 388 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Ende März 2014 in einer Entscheidung festgestellt, dass eine Regelung in einem nationalen Gesetz, wonach es nur den Bürgern eines Landesteils gestattet ist, vor Gerichten und Behörden in ihrer (Minderheiten-) Sprache aufzutreten, mit dem Verbot der Diskriminierung von EU-Bürgern nicht vereinbar ist.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine deutsche Klägerin hat in einem Zivilprozess vor dem zuständigen Gericht in Bozen/Italien eine Klage in deutscher Sprache eingereicht, weil ein dort geltendes Gesetz der Deutsch sprechenden Minderheit einräumt, vor dortigen Gerichten auf Deutsch vorzutragen und zu verhandeln. Die fragliche Prozessnorm beschränkt diese Möglichkeit allerdings auf die in der Provinz Bozen ansässigen italienischen Staatsbürger. Das italienische Gericht hat den EuGH angerufen, damit dieser die Frage klären konnte, wie diese Prozessnorm auszulegen ist. Der EuGH entschieden, dass eine solche Prozessnorm gegen Art. 18 AEUV verstößt, wonach innerhalb der Europäischen Union jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Auch wenn diese Entscheidung unmittelbar nur die entsprechenden Vorschriften in der Provinz Bozen betrifft, ist sie doch auf etwaige vergleichbare Regelungen in anderen Ländern der Union übertragbar, wo Bürgern, die zu einer sprachlichen Minderheit zählen, besondere Rechte eingeräumt werden.

 

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Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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