Bösgläubigkeit des Verkäufers bei grenzüberschreitenden Lieferungen

Bösgläubigkeit des Verkäufers bei grenzüberschreitenden Lieferungen
06.08.2014290 Mal gelesen
Vergleich des Art. 40 des UN-Kaufrechts, § 377 Abs. 5 HGB und Art. 158 des Chinesischen Vertragsgesetz(CVG) Gemäß Art. 40 CISG kann der Verkäufer sich nicht auf die Einrede einer verspäteten Mängeluntersuchung und Rüge berufen, wenn er bösgläubig ist.

"Bösgläubig" heißt, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder kennen musste und dem Käufer nicht offenbart hat. Hierzu setzt das UN-Kaufrecht keine Absicht des Verkäufers voraus. Vielmehr reicht eine grob fährlässige Unkenntnis des Verkäufers vom Mangel aus.

Eine ähnliche Regel findet man auch in den deutschen HGB. Gemäß § 377 Abs. 5 HGB kann der Verkäufer sich nur dann nicht auf eine solche Einrede berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. D.h. der Käufer muss beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest geahnt und ihn absichtlich nicht offenbart hat. Es ist in der Praxis für den Käufer kaum möglich, diese "Absicht" des Verkäufers zu beweisen.

Der chinesische Gesetzgeber orientiert sich am UN-Kaufrecht. Soweit der Verkäufer den Mangel kannte oder hätte kennen müssen, fällt die zeitliche Einschränkung einer Rüge seitens des Käufers weg (Art. 158 Abs. 3 CVG).

Die Art. 40 CISG und Art. 158 CVG sind daher im Vergleich zum deutschen Recht die käuferfreundlichere Regelung. Insofern ist es bei einem grenzüberschreitenden Liefervertrag nicht immer zu empfehlen, das fremde Recht auszuschließen.