PLENUM STÄRKT BERUFSGEHEIMNIS IN GELDWÄSCHERICHTLINIE – EP

PLENUM STÄRKT BERUFSGEHEIMNIS IN GELDWÄSCHERICHTLINIE – EP
24.03.2014252 Mal gelesen
Das anwaltliche Berufsgeheimnis wird gestärkt – jedenfalls, wenn es nach dem Plenum des Europäischen Parlaments geht, welches den Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzierungssystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung

Das anwaltliche Berufsgeheimnis wird gestärkt - jedenfalls, wenn es nach dem Plenum des Europäischen Parlaments geht, welches den Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzierungssystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung COM(2013) 45 mit wenigen Änderungen am 11. März 2014 annahm. Wie vom DAV gefordert, wurde eine Sollvorschrift, wonach Rechtsanwälte bei Geldwäscheverdachtsfällen von der Meldepflicht an staatliche Stellen befreit werden sollen, angenommen (s. EiÜ 7/14, 1/14, 5/13, PM 8/2014 und Stn. 57/2013).