Verhaltenstipp bei (drohenden) US.Klagen

EU Recht
21.04.2008950 Mal gelesen

Verhaltenstipp bei (drohenden) US.Klagen

Ist eine Klage den USA erhoben worden, sollte das deutsche beklagte Unternehmen zunächst prüfen lassen, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen erfolgte und gegebenenfalls die Zustellung unverzüglich und vor der Einlassung zur Sache zurückweisen. Wurde die Klage vor einem State Court erhoben, sollte der Beklagte darüber hinaus unter Wahrung der 30-Tages-Frist die Verweisung zum Federal District Court beantragen.

Den entweder über eigene Tochtergesellschaften oder mittels Vertragshändler in den USA tätigen Firmen ist zu empfehlen, bereits bei den ersten Androhungen von US-Prozessen durch (vermeintliche) Geschäftspartner über Abwehrmechanismen nachzudenken, z. B. Separierung von prozessrelevanten Informationen von sonstigen Geschäftsdaten (sonst können Ihre Geschäftsgeheimnisse gefährdet sein), Aufbereitung des Sachverhalts an Hand von Protokollen, Aktenvermerken und eidesstattlichen Erklärungen oder durch Erhebung einer so genannten negativen Feststellungsklage in Deutschland um einem US-Verfahren zuvor zu kommen. Bei einer solchen Klage handelt es sich um eine Klage mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen möge, dass ein Anspruch, der vom (vermeintlichen) Geschäftspartner z. B. in diversen Schriftwechsels geltend gemacht oder dessen gerichtliche Durchsetzung angedroht wurde, gerade nicht besteht. Die Erhebung einer solchen Klage in Deutschland hat u. a. den Vorteil, dass die Kosten wesentlich geringer und überschaubar sind und dass im Übrigen ein solches Verfahren die Erhebung einer zweiten Klage, nämlich dann durch den (vermeintlichen) Geschäftspartner in den USA, verhindert.