Die neue Modifizierung des chinesischen Unternehmensgesetzes – „1 Yuan Limited“ möglich

Die neue Modifizierung des chinesischen Unternehmensgesetzes – „1 Yuan Limited“ möglich
11.03.2014290 Mal gelesen
Die neue Modifizierung des chinesischen Unternehmensgesetzes vom 28.12.2013 ist am 01.03.2014 in Kraft getreten. Diese Modifizierung stellt im Hinblick auf eine freie Firmengründung bzw. Kapitaleinzahlung einen bedeutenden Einschnitt für das chinesische Gesellschaftsrecht dar.

Die neue Modifizierung des chinesischen Unternehmensgesetzes vom 28.12.2013 ist am 01.03.2014 in Kraft getreten. Diese Modifizierung stellt im Hinblick auf eine freie Firmengründung bzw. Kapitaleinzahlung einen bedeutenden Einschnitt für das chinesische Gesellschaftsrecht dar.

Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt:

Art. 7 Abschaffung des Bezahlt-in-Registrierungssystem

Die alte Fassung des Unternehmensgesetzes oblag der Praxis, dass alle Gesellschafter sich verpflichten, das Stammkapital vollständig einzuzahlen. Bei der Industrie- und Handelsregistrierung ist nicht nur  der Nennbetrag des Stammkapitals, sondern auch der tatsächlich bezahlte Betrag einzutragen. Bei fehlenden Beträgen haften alle Gesellschafter als Gesamtschuldner nach außen.

Nach der Modifizierung wird das tatsächlich einbezahlte Stammkapital nicht mehr registriert und ist somit auch nicht mehr auf der erteilten "Business License" notiert, Art. 7. Dies bedeutet in der Praxis, dass bei der Gründung ein Verifikationsbericht der Kapitaleinzahlung nicht mehr benötigt wird, Art. 29.

Art. 23, Art. 76 Abschaffung des Mindestkapitals

In der alten Fassung schrieb das chinesische Unternehmensgesetz ein festes Mindestkapital als Gründungsvoraussetzung vor: 30.000, 00 RMB für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mindestens 2 Gesellschafter; 100.000,00 RMB für eine Ein-Mann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 5.000.000,00 RMB für eine Aktiengesellschaft. Nach der Modifizierung sind diese gesetzlichen  Voraussetzungen zur Gründung abgeschafft worden, soweit nicht zwingendes abweichendes in einem Sondergesetz bzw. Verordnung geregelt worden ist. Das Stammkapital können die Gesellschafter nun frei entscheiden. Die Höhe soll in der Satzung festgelegt werden. Daher ist nun auch eine "1 Yuan Limited" in China möglich.

Art. 26, Art. 80 Abschaffung des gesetzlichen festgelegten Einzahlungstermins

Da weder ein gesetzliches Mindestkapital noch die Einzahlung des Nennbetrags gefordert werden, fällt folglich auch der gesetzlich festgelegte Einzahlungstermin für das Stammkapital aus. Früher sollte die erste Teilzahlung mindestens 20% des Stammkapitals ausmachen und der Rest innerhalb von 2 Jahren bezahlt werden. Nach der Änderung können die Gesellschafter den Einzahlungstermin frei in der Satzung festlegen.

Art. 27 Geld oder andere Vermögen als Stammkapital

Vor der Modifizierung wurde festgeschrieben, dass das Stammkapital zu einem Anteil von mindestens 30% aus Geld bestehen muss. Diese Regelung wurde abgeschafft. Ab dem 01.03.2014 kann über den jeweiligen prozentualen Anteil von Vermögenswerten als Stammkapital wie Geld, Sachen, geistiges Eigentum, Landesnutzungsrecht usw. frei entschieden werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Modifizierung des chinesischen Unternehmensrechts  die Privatautonomie im Rahmen der Gesellschaftsgründung in China stärkt, wovon auch ausländische Investoren profitieren sollen.