Schweizer Bundesverwaltungsgericht: Google Street View verletzt Datenschutzrecht

Schweizer Bundesverwaltungsgericht: Google Street View verletzt Datenschutzrecht
06.04.20111539 Mal gelesen
Mit Urteil vom 30.3.2011 hat das Schweizer Bundesverwaltungsgericht diverse Verstöße von Google Street View gegen schweizerisches Datenschutzrecht festgestellt (Az. A-7040/2009).

In dem Verfahren ging es um diverse Vorgaben, welche der schweizerische Datenschutzbeauftragte Google gemacht hatte. Das Gericht bestätigte diese Vorgaben in weiten Teilen als rechtmäßig. Insbesondere hält das Bundesverwaltungsgericht folgendes fest:

1. Gesichter und Kennzeichen

Google muss dafür Sorge tragen, sämtliche Gesichter und Kontrollschilder unkenntlich zu machen, bevor die Bilder im Internet veröffentlicht werden. Im Bereich von sensiblen Einrichtungen (Gefängnisse, Krankenhäuser, Frauenhäusern, etc.) muss Google neben den Gesichtern auch weitere individualisierende Merkmale wie Hautfarbe, Kleidung, Hilfsmittel von körperlich behinderten Person, etc. so unkenntlich machen, dass die abgebildeten Personen nicht mehr erkennbar sind.

2. Abbildung von privaten Bereichen und umfriedeten Gärten

Google darf keine Bilder von Privatbereichen wie umfriedeten Gärten oder Höfen machen, die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben. Google muss solche bereits vorhandenen Bilder aus Google Street View entfernen oder eine Einwilligung der betroffenen Personen einholen.

3. Privatstraßen

Aufnahmen aus Privatstraßen sind Google nur gestattet, sofern sie hinreichend unkenntlich gemacht worden sind und keine Privatbereiche zeigen, die dem Anblick eines gewöhnlichen Passanten verschlossen bleiben.

4. Vorherige Ankündigung von Aufnahmen in der Presse

Vor Aufnahmefahrten muss Google in lokalen Presseerzeugnissen und nicht nur auf der Internetseite von Google Maps informieren. Gleiches gilt auch für das Aufschalten der Aufnahmen im Internet.

Die Vorgaben sind sehr weitgehend und es ist zu erwarten dass die beklagten Google Schweiz GmbH und Google Inc. Beschwerde zum Schweizer Bundesgericht einlegen werden. Sehr interessant aus deutscher Sicht ist der Vergleich mit dem Vorgehen des hiesigen Datenschutzbeauftragten, der nur vergleichsweise geringe Auflagen gegenüber Google durchsetzen konnte.

Bezüglich Ziffer 2 (Aufnahmen von umfriedeten Bereichen) ist interessant, dass sich das Kammergericht Berlin jüngst ähnlich zur Rechtslage in Deutschland geäußert hatte. Auch die Berliner Richter hatten angedeutet, dass Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung (Mauer, Hecke, Garage, Werbeschild, etc) unzulässig sein können (vgl. hierzu diesen Beitrag).

Den Beschluss des KG Berlin (Beschl. v. 25.10.2010, Az. 10 W 127/10)  zur Rechtslage in Deutschland können Sie hier abrufen. Mehr zum Datenschutz erfahren Sie hier sowie auf unserer Website www.aufrecht.de.