Insolvenzeröffnungen vor englischen Gerichten können nur in England angefochten werden

Insolvenzeröffnungen vor englischen Gerichten können nur in England angefochten werden
17.10.2013281 Mal gelesen
Die Entscheidungszuständigkeit des Gerichts eines EU-Mitgliedsstaates zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle von dem Gericht des Zweitstaates nicht zu überprüfen.

Am 31. Mai 2002 ist die Europäische Insolvenzverordnung in Kraft getreten. Diese regelt unter anderem Fragen der Zuständigkeit bei Insolvenzverfahren. Die Insolvenzverordnung bestimmt unter andrem, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in allen übrigen Mitgliedstaaten wirkt und anerkannt wird, sobald sie im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Flüchtet sich ein Schuldner nach Frankreich oder England in ein Insolvenzverfahren und schafft er es, die dortigen Gerichte von ihrer Zuständigkeit zu überzeugen, wird keiner seiner Gläubiger vor deutschen Gerichten mit dem Einwand gehört werden, dass das englische Gericht seine Zuständigkeit nicht hätte annehmen dürfen. .

 

Ein Landgericht hat den Schuldner am 24. August 2012 verurteilt, an seinen Gläubiger 30.000 ? nebst Zinsen zu zahlen. Der Schuldner legte Berufung ein.

Am 23. Oktober 2012 hat der Schuldner beim Oberlandesgericht die Unterbrechung des Verfahrens beantragt, da über sein Vermögen in England das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. In Kopie legte er den "Bankrupty Order on Debtor`s Petition" vom 15. Oktober 2012 eines englischen Insolvenzgerichts bei.

Der Gläubiger bestreitet, dass das "Bankrupty Order on Debtor`s Petition" ein Insolvenzverfahren sei und darüber hinaus die Zuständigkeit des englischen Gerichts. Der Schuldner wohne in Wirklichkeit nicht in England, was er beweisen könne. Im Übrigen würde die Anerkennung eines englischen Insolvenzverfahrens zu einem Ergebnis führen, dass mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. Auf Grund der deutlich schnelleren Restschuldbefreiung nach englischem Recht läge ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nahe.

 

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Rechtsstreit seit dem 15. Oktober 2012 unterbrochen war.

Die Eröffnung des englischen bankrupty-Verfahrens über das Vermögen des Schuldners habe zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits geführt, weil der Rechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft und das englische Insolvenzgericht zuständig ist.

Aus dem Beschluss des englischen Insolvenzgerichts ergebe sich, dass ihm bekannt war, dass der Schuldner ursprünglich seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Es ist davon auszugehen, dass es seine Zuständigkeit geprüft hat.

Letztendlich könne dies dahinstehen, weil deutschen Gerichten die Überprüfung der Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts auf Grund der Regelung der Europäischen Insolvenzverordnung nicht möglich sei. Das englische Gericht habe seine Zuständigkeit im Beschluss vom 15. Oktober 2012 angenommen, so dass die Zuständigkeit nicht zu prüfen sei.

Der Gläubiger könne nicht damit gehört werden, dass die Anerkennung des englischen Insolvenzverfahrens wegen der schnelleren Restschuldbefreiung gegen den ordre public verstoße. Von der Rechtsprechung werde ein Verstoß gegen den ordre public angenommen, wenn das Ergebnis der Anwendung eines ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen im starken Widerspruch steht, so dass es für untragbar gehalten wird. Es sei anerkannt, dass die nach einem ausländischen Insolvenzverfahren gewährte Restschuldbefreiung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein ausländisches Insolvenzverfahren anzuerkennen sei. Der deutsche Gesetzgeber habe gerade gezeigt, dass er gewillt ist, ausländische Insolvenzverfahren anzuerkennen.

-------------------

Fazit: Das Zusammenwachsen Europas bietet Schuldnern gute Chancen, sich vor starker Gläubigerbeanspruchung in Sicherheit zu bringen. Aber auch Gläubiger sind nicht chancenlos, nur müssen diese bereit sein, zur Rechtsverfolgung auch mal über die Grenzen in die Nachbarstaaten zu schauen. Jede Seite bedarf dabei aber qualifizierter anwaltlicher Beratung.

(Quelle: Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27.11.2012; 2 U 147/12)

  

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage