Alte Darlehensforderungen können der 3-jährigen Verjährung unterliegen.

Inkasso Forderungseinzug
29.03.20191456 Mal gelesen
Das Landgericht Wiesbaden hat mit einem von hünlein rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 08.11.2018 (2 O 4/18) die verbraucherfreundliche Linie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zur Verjährung von Darlehensrückzahlungsansprüchen bestätigt und die Klage eines Inkasso-Unternehmens abgewiesen.

Die PRA Group, ein Inkasso-Unternehmen, war schon in einem zuvor gegen eine ehemalige Kundin der Citibank geführten Verfahren wegen einer alten Darlehensforderung gescheitert, da sie nicht einmal ihre Aktivlegitimation nachweisen, d.h. beweisen konnte, dass sie die ursprüngliche Darlehensforderung der Citibank ordnungsgemäß erworben hatte.

In dem nunmehr vom Landgericht Wiesbaden entschiedenen Fall machte die PRA Group die Restforderung aus einem von der Citibank (heute Targobank) gewährten Darlehen aus dem Jahre 2002 geltend, das ihr die Bank zum Inkasso abgetreten hatte. Sie konnte allerdings die ordnungsgemäße Kündigung des Darlehensvertrags nicht nachweisen, weshalb von der fehlenden Fälligkeit der Forderung auszugehen war. Selbst wenn aber, so das Gericht weiter, von einer wirksamen Kündigung auszugehen sei, hätte dies der Klage nicht zum Erfolg verholfen. Denn in diesem Fall sei die Forderung dann in der 3-jährigen regelmäßigen Verjährungsfrist zum 01.01.2006 verjährt gewesen.

Zwar sehe die Ausnahmevorschrift des § 497 Abs. 3 BGB vor, dass die Verjährung mit Eintritt des Verzugs für 10 Jahre gehemmt sein kann. Das Gericht folgte aber unserer Argumentation, wonach kein Verzug eingetreten war, da die bloße Fälligstellung der Forderung nicht dazu ausreicht, um Verzug zu begründen. Ferner genügt allein der Hinweis darauf, künftig Verzugszinsen zu berechnen, hierfür nicht.

Damit bezieht sich das Landgericht Wiesbaden auf  entsprechende  Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus einem ebenfalls von uns erwirkten Urteil aus dem Jahre 2012 (23 U 68/12) und entscheidet in diesen umstrittenen Fragen - anders als andere Instanzgerichte (z.B. das Landgericht Duisburg) - zugunsten des Verbrauchers.

Auch das Hilfsvorbringen der PRA Group, mit welchem sie die einzelnen Raten aus dem Darlehensvertrag geltend machte, verhalf ihr nicht zum Erfolg  Zwar seien dann die einzelnen Raten gemäß dem Darlehensvertrag auch ohne Mahnung fällig geworden und insoweit Verzug eingetreten; die Klägerin konnte jedoch die Höhe der von ihr geltend gemachten Forderung nicht nachvollziehbar darlegen. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Mit diesem Urteil zeigt sich erneut, dass es sich für Verbraucher lohnen kann, sich gegen von Inkasso-Unternehmen geltend gemachten Uralt-Darlehensforderungen zu verteidigen.

Sofern Sie ebenfalls wegen alter bzw. verjährter Darlehensforderungen von einer Bank oder einem Inkassounternehmen in Anspruch genommen werden, stehen wir Ihnen für eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten zur Verfügung. Für Rechtsschutzversicherte übernehmen wir die Deckungsanfrage.

hünlein rechtsanwälte - Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht