Der Kauf eines mit Schädlingen befallenen Hauses

Kündigung von Bausparverträgen
14.02.201971 Mal gelesen
Sollte sich dem Käufer nach seinem Hauskauf offenlegen, dass diese Immobilie mit Schädlingen befallen ist und das auch schon vor dem Kauf war, so ist der Ärger des Käufers über den Verkäufer groß...

Sollte sich dem Käufer nach seinem Hauskauf offenlegen, dass diese Immobilie mit Schädlingen befallen ist und das auch schon vor dem Kauf war, so ist der Ärger des Käufers über den Verkäufer groß. Insbesondere wenn der Verkäufer den Schädlingsbefall verdunkelt hat. Grundsätzlich muss ein Verkäufer eines Hauses auf einen derzeitigen Schädlingsbefall hinweisen, doch welche Rechte bestehen, wenn er dieses unterlässt? 

 

Relevant für die Beurteilung ihrer Recht ist es nicht, ob der Verkäufer durch das Erscheinungsbild der Immobilie - durch beispielsweise die Sichtbarkeit der von ihm überstrichenen Holzwurmlöchern - davon ausgehen konnte, dass der Käufer durch die Besichtigung von dem Schädlingsbefall Kenntnis erlangt. Das der Käufer einen Verdacht bezüglich des Schädlingsbefalls durch die Besichtigung haben könnte, ist daher nicht ausreichend, um den Verkäufer von der Informationspflicht zu befreien. Weiterhin ist der Verkäufer verpflichtet diesen Schädlingsbefall offenzulegen, da er im Vergleich mit dem Käufer ein größeres Wissen über das Gebäude hat, insbesondere, wenn der Schädlingsbefall durch ihn kaschiert wurde. Das Wissen über die Immobilie muss dem Käuferoffengelegt werden. Auch wenn der Käufer die Umstände kennt oder ihm sie bekannt sein können, besteht die Pflicht des Offenlegens des Befalls. Ein gewolltes verschweigen des Schädlingsbefalls ist pflichtwidrig, wodurch dem Käufer Ansprüchen zustehen, die auch in den durch den Befall entstandenen Mängeln liegen, die von Käufer behoben werden müssen oder wurden. 

 

So stehen Ihnen verschiedene Ansprüche zur Seite, wenn Sie nicht durch den Verkäufer des Hauses nicht auf den Schädlingsbefall hingewiesen wurden. Sie können zum einen den Kauf rückabwickeln, den Kaufpreis mindern oder sich die Beseitigungskosten erstatten lassen, wenn die Immobilie durch den Befall objektiv mangelhaft ist und deshalb nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich aufgrund des Befalls nicht mehr Gebrauchen lässt.

 

Notiz: Neben den oben genannten Ansprüchen kommen auch noch steuerliche Ansprüche in Frage. So kann der Käufer des Hauses von dem Verkäufer die bereits entrichtete Grunderwerbssteuer zurück verlange, dieses aber nur wenn gleichzeitig der Käufer seinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Rückzahlung der Steuer an den Verkäufer abtritt. Der bedingte Erstattungsanspruch ist ein auszugleichender Vorteil.