Unrichtige Prospektangaben zur Lage des Grundstücks

Immobilienrecht Kauskauf
03.05.20091122 Mal gelesen
Unrichtige Prospektangaben zur Lage des Grundstücks
 
 
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwertes im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkung auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist.
 
Die Kläger beteiligen sich an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Fonds erwarb ein mit einem Bürogebäude bebautes Grundstück. Das Grundstank war im Prospekt zwar mit der richtigen Anschrift angegeben, jedoch war seine Lage auf einer Planskizze falsch eingezeichnet. Die Kläger begehren wegen unrichtiger Angaben der Lage des Grundstücks und des Wertes für Grund und Boden die Rückabwicklung ihres Beitritts zum Fonds.
 
Der BGH führt aus, dass bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Durch unzutreffende Informationen des Prospekts wird in das Recht des Anlegers eingegriffen, frei zu entscheiden, ob er investieren will oder nicht.
 
Die Lage eines Grundstücks ist für die Bewertung ein maßgeblicher Umstand, weil sie sich auf die Werthaltigkeit auswirkt. Hieran ändert auch eine befristete Mietgarantie nichts. Sie kann infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Vertragspartners jederzeit ausfallen.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen.
 
BGH, Urteil v. 02.03.2009, II ZR 266/07