Zubehör und Grunderwerbssteuer

Kündigung von Bausparverträgen
19.11.202017 Mal gelesen
Die Grunderwerbssteuer stellt beim Kauf von Immobilien regelmäßig eine zusätzliche Belastung für die Erwerber dar....

Die Grunderwerbssteuer stellt beim Kauf von Immobilien regelmäßig eine zusätzliche Belastung für die Erwerber dar. Genau deshalb ist ihre richtige Berechnung wichtig. Hieran scheitert jedoch so manches Finanzamt, wie der Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 03.05.2020 (Az. II B 54/19) zeigt.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte das Finanzamt X vom Erwerber eines Grundstücks Grunderwerbssteuer. Dieser erwarb allerdings nicht nur das Grundstück selbst, sondern zugleich auch die Einrichtung eines Ladengeschäfts. Es wurde ein einheitlicher Preis gebildet. Das Finanzamt setzte diesen Preis als Besteuerungsgrundlage an. Hiergegen wandte sich der Erwerber später gerichtlich. Er führte aus, dass das Finanzamt den Teil des Preises, welcher auf die Ladeneinrichtung entfiel, nicht hätte als Besteuerungsgrundlage nutzen dürfen, da Ladeneinrichtung kein Grundstück sei. Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Argumentation an. Das Finanzamt habe verkannt, dass die Ladeneinrichtung gegenüber dem Grundstück nur eine dienende Funktion habe, es sich also um Zubehör im zivilrechtlichen Sinne handelt. Wie § 97 BGB ausdrücklich anordnet, sei Zubehör jedoch kein Teil des Grundstücks. Das Finanzamt musste deshalb letztlich seine Berechnung korrigieren.

Haben auch Sie Schwierigkeiten mit dem Finanzamt? Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen in solchen Angelegenheiten gerne mit Rat und Tat zur Seite. Er kann hierbei auf eine lange Erfahrung zurückblicken. So vertrat er mehrere Mandanten in verschiedensten Lebenslagen gegenüber dem Finanzamt.

Gerne können Sie hierfür die unten stehenden Kontaktinformationen benutzen.