Gewerbetreibende muss trotz Schließungsanordnung Corona Miete zahlen

Nachtclubbetreiber muss trotz Corona Miete Zahlen - Gewerbe Miete in Covid19
27.09.2021123 Mal gelesen
Gewerbetreibenden können sich mithilfe von Mietanpassungen, Anträgen auf Überbrückungshilfen und Stundungen von der Mietzahlung befreien.

Sind Gewerbetreibende trotz Corona zur Zahlung der Miete verpflichtet? 

Als die weltweite Corona-Pandemie zu Beginn des Jahres 2020 ausbrach, wurden zum Schutz des Lebens und der Gesundheit viele neue Regelungen sowie Restriktionen eingeführt, welche dazu führten, dass Gewerbetreibende, und damit unter anderem Nachtclubbetreiber in der Ausführung ihrer Tätigkeit eingeschränkt wurden. Sind diese trotz der coronabedingten Einschränkungen zur Mietzahlung verpflichtet?

 

Mit welchen Konsequenzen müssen die Gewerbetreibenden zu Zeiten der Corona-Pandemie rechnen?

Der Corona-Pandemie zur Folge, litten neben den Beschäftigten im Bereich des Einzelhandels (für mehr Informationen zum Einzelhandel siehe: https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/corona-die-schliessung-eines-einzelhandelsgeschafts) auch viele Gewerbetreibenden an bedrohlichen Schließungsanordnung, welche häufig darin resultierten, dass die Nutzung des Mietobjekts eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht wurde. 

Gibt es aktuelle Fälle zu dem Thema?

Am 6. Mai 2021 hat das Landgericht Frankfurt über einen solchen Fall entschieden. Hier musste ein Nachtclubbetreiber trotz der coronabedingten Schließung weiterhin die Gewerberaummiete zahlen. Aufgrund eines fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der behördlichen Schließung des Nachtclubs und dem Mietobjekt selbst, kann vorliegend nicht von einem Mangel ausgegangen werden. 

 

Wie soll man in solchen Fällen vorgehen?

In einem solchen Fall kommt eine ausnahmsweise Anpassung der Miete aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage nur selten in Betracht. Voraussetzung für eine solche ist die Klärung des wechselseitigen Vorbringens der Parteien über die Gesamtumstände. Dies sei jedoch nicht in einem Urkundenverfahren möglich, in dem grundsätzlich nur Urkunden als Beweismittel zulässig sind.

 

Des Weiteren stellen die unterschiedlichen Überbrückungshilfen Vorgehensweisen für die Gewerbetreibenden dar (für mehr Informationen zu den Überbrückungshilfen siehe: https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/uebersicht-aller-ueberbrueckungshilfen-fuer-unternehmen-und-selbststaendige). 

Im Besonderen kommt hierbei die Überbrückungshilfe III in Betracht, bei welcher Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen unterstützt werden. Diese kann beantragt werden, wenn Sie aufgrund der Corona-Pandemie mindestens 30 % Umsatzeinbußen zwischen November 2020 und Juni 2021 zu verzeichnen haben. 

 

Am 31. August 2021 endete die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III. Gegebenenfalls kann hier jedoch eine Stundung beantragt werden, mittels welcher die Fälligkeit einer Zahlung auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben wird. Kann ein Schuldner einer Zahlung nicht fristgerecht nachkommen, so kann eine solche beantragt werden. 

 

Brauchen Sie Hilfe in Bezug auf die ungerechtfertigte Zahlung der Miete?

Finden Sie sich als Gewerbetreibender in einer ähnlichen Situation wieder und fragen sich, ob die Zahlung der Miete zu Zeiten der coronabedingten Schließung gerechtfertigt war? Falls dies der Fall ist, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Quellen

  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. Mai 2021, Az. 2-14 O 113/20
  • https://www.steuertipps.de/lexikon/s/stundung  
  • https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/corona-die-schliessung-eines-einzelhandelsgeschafts  
  • https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/uebersicht-aller-ueberbrueckungshilfen-fuer-unternehmen-und-selbststaendige