Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts aufgrund von Corona

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16.02.202140 Mal gelesen
Die globale Corona-Pandemie bringt schon seit einem längeren Zeitraum viele Nachteile mit sich. Diese betreffen besonders den Bereich des Einzelhandels.

Die globale Corona-Pandemie bringt schon seit einem längeren Zeitraum viele Nachteile mit sich. Diese betreffen besonders den Bereich des Einzelhandels. 

Die Schließungsanordnung wegen Corona

Unter diese Nachteile könnte zum Beispiel eine furchtgebietende Schließungsanordnung fallen, die die Einschränkung oder sogar den Ausschluss der Nutzung des Mietobjekts zur Folge haben kann. Bei dieser Einschränkung beziehungsweise diesem Ausschluss kann es sich in bestimmten Fällen um einen Mangel handeln.

Ein konkretes Fallbeispiel

Angenommen, zwei Vertragsparteien schließen einen Mietvertrag, in dem sie vereinbaren, dass der Mietzweck die Nutzung des Mietobjekts als Möbelgeschäft sein soll. Das Geschäft soll für den optimalen Betrieb in einer hochwertigen Umgebung eine zentrale Lage haben. Der vereinbarte Zweck kann durch die coronabedingte Schließungsanordnung allerdings unmöglich erreicht werden.

Die Rechtsfolgen für Mieter und sonstige Geschädigte

Die vorliegende Beschränkung falle nicht in den Risikobereich des Mieters beziehungsweise der Mieterin. An dem Mietzweck müsse sich auch der Vermieter oder die Vermieterin messen lassen, da aus dem Parteiwillen eindeutig hervorgeht, dass ein solches Einzelhandelsgeschäft in einer zentralen Lage in hochwertiger Umgebung betrieben werden soll. 

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Falls Sie sich als Mieter/in in einer ähnlichen Situation wiederfinden sollten und sich fragen, wie Sie nun mit der Schließungsanordnung umgehen sollen, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann mit seiner jahrelangen Expertise im Insolvenzrecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Quelle: Landgericht München I, Urteil vom 22. September 2020, Az. 3 O 4495/20.