Sonstige Betriebskosten im Gewerbemietobjekt

Gewerberaummietrecht
11.06.2019134 Mal gelesen
Während es sich die Vertragspartein meist einfach machen und bei den regelmäßigen Betriebskosten im Vertrag einfach auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen, stellt sich bei den sonstigen Betriebskosten hier die Detailfrage.
Wie vereinbare ich Betriebskosten korrekt? Wie schreib ich das in den Gewerbemietvertrag und wo?

Während es sich die Vertragspartein meist einfach machen und bei den regelmäßigen Betriebskosten im Vertrag einfach auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen, stellt sich bei den sonstigen Betriebskosten hier die Detailfrage.

Was darf bei den Kosten rein? Was betrifft überhaupt das Gebäude/Objekt?

Oft finden wir Anwälte dann eine Lücke. Sonstige Betriebskosten fehlen, sind einfach nicht vereinbart worden, vielleicht weil es vergessen wurde.

Oft aber finden wir ganze Litaneien an fantasievollen Aufzählungen, einem Brainstorming gleichkommend, was dem Vermieter da so eingefallen ist.

".Ich hab da mal sicherheitshalber alles reingeschrieben"

Vorsicht!

Sonstige Betriebskosten darf der Vermieter dem Mieter dann berechnen, wenn
diese Kosten überhaupt konkret vereinbart wurden, (saubere Aufzählung, Fleißarbeit)
es müssen laufende Kosten sein (Beispiel: einmalige Schädlingsbekämpfung scheidet aus)
die Kosten dürfen nicht unter § 1 Absatz 2 Betriebskostenverordnung fallen, d.h. übersetzt:
es dürfen eben keine Verwaltungskosten für das Gebäude sein
es dürfen keine Instandsetzung oder Instandhaltungskosten für das Gebäude sein

Und gerade zu den letzten beiden Punkten, aber auch zu einmaligen Kosten fischen wir Anwälte oft wieder einen Anteil an (falschen Betriebs-) kosten heraus, der dort nichts zu suchen hat.
Hinein darf:

  • Befüllung von Feuerlöschern
  • E-Check, also die Kontrolle der Elektroinstallationen

Raus müssen fast immer alle Kostenpositionen die nur vorbeugenden Charakter haben, z.B. Spülung von Leitungen

Rechtsanwälte ZRWD aus Gießen beraten zum Thema der sonstigen Betriebskosten im Gewerbemietrecht. Ansprechpartner für Sie ist Herr Rechtsanwalt Dominic Döring.

(Stand: 2.Q 2019)