Rechtsanwältin Miriam Germer erwirkt einstweilige Verfügung beim LG Hannover (Beschluss vom 1.09.2010 – Az.: 2 O 244/10) gegen Krankenversicherungsunternehmen – vorerst keine fristlose Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages

Gesundheit Arzthaftung
24.09.20101189 Mal gelesen
Nach einem Beschluss des Landgerichts Hannover vom 1.09.2010 (Az.: 2 O 244/10) im einstweiligen Verfügungsverfahren steht einem Versicherungsunternehmen kein Kündigungsrecht des privaten Krankenversicherungsvertrages bei Leistungserschleichung durch den Versicherungsnehmer zu.

Der Beschluss des LG Hannover erging im einstweiligen Verfügungsverfahren und verpflichtet das private Krankenversicherungsunternehmen, dem Versicherungsnehmer bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufigen Krankenversicherungsschutz im Rahmen des bestehenden Krankenversicherungsvertrages zu gewähren. 

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von dem Versicherungsunternehmen ausgesprochenen fristlosen Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages gem. § 314 BGB. Das Versicherungsunternehmen stützt seine fristlose Kündigung auf eine angebliche Leistungserschleichung des Versicherungsnehmers, ohne im Einzelnen darzulegen, welche von dem Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenbelege inhaltlich unzutreffend sein sollen. 

Ob einem privaten Krankenversicherunternehmen mit der Änderung des § 206 Abs. 1 VVG durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zum 1. Januar 2009 ein Kündigungsrecht zusteht, ist in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärt. 

Hintergrund

Durch das GKV-WSG haben sich die Strukturen in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung teils erheblich verändert. So besteht u.a. seit dem 1. Januar 2009 eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Flankierend zu dieser Versicherungspflicht wurde § 206 Abs. 1 VVG durch das GKV-WSG dahingehend geändert, dass nicht mehr nur noch die "ordentliche" Kündigung des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen sein soll, sondern "jede Kündigung" eines Krankenversicherungsvertrages, bei dem es sich um eine substitutive Krankenversicherung handelt.

 Rechtliche Würdigung

§ 206 Abs. 1 VVG schließt "jede Kündigung" aus, so dass nach dem Wortlaut auch die außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB für den Versicherer ausgeschlossen ist. Bei wortlautgetreuer Anwendung des § 206 Abs. 1 VVG ist es dem Versicherungsunternehmen auch bei wiederholter Leistungserschleichung durch den Versicherungsnehmer daher nicht möglich, den Krankenversicherungsvertrag fristlos zu kündigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Rahmen einer historischen Auslegung des § 206 Abs. 1 VVG. In den jeweiligen Vorgängerregelungen zu § 206 Abs. 1 VVG, dem § 178i Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sowie § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG i.d.F. vom 1. Januar 2008 (a.F.) war die Rede vom Ausschluss der "ordentlichen" Kündigung. Die nunmehrige Formulierung in § 206 Abs. 1 VVG, wonach "jede Kündigung" ausgeschlossen ist, kann nur auf den zusätzlichen Ausschluss auch der außerordentlichen Kündigung abzielen. Dies zeigt auch der Vergleich von § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG mit § 206 Abs. 1 Satz 2 VVG, in dem - anders als in Satz 1 - wieder von "ordentlicher Kündigung" gesprochen wird. Der Gesetzgeber hat daher eine gezielte Differenzierung der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten vorgenommen und sich in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG bewusst dazu entschlossen, dass vor dem Hintergrund der mit dem GKV-WSG eingeführten Krankenversicherungspflicht der Versicherungsnehmer, "jede Kündigung" einer Krankheitskostenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen sein soll, die der Erfüllung der Versicherungspflicht (§ 193 Abs. 3 VVG) dient.

 § 206 Abs. 1 VVG wurde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2009 (BVerfG, Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08, Rn. 188 ff.; abgedruckt in NJW 2009, 2033, 2041) für verfassungskonform gehalten. Das BVerfG hat klargestellt, dass das "absolute Kündigungsverbot des § 206 Abs. 1 VVG" die Beschwerdeführer (hier: Versicherungsunternehmen) nicht in ihren Grundrechten verletzt. Das absolute Kündigungsverbot findet nach Auffassung des BVerfG "seine Rechtfertigung aus dem Zusammenhang zwischen der durch das GKV-WSG eingeführten Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung und der damit verbundenen Intention des Gesetzgebers, die Versicherungssysteme von gesetzlicher und privater Krankenversicherung dauerhaft voneinander abzugrenzen".

Klage ist nunmehr durch Frau Rechtsanwältin Miriam Germer beim LG Hannover eingereicht worden. Es bleibt abzuwarten, wie die zuständige Kammer im Hauptsacheverfahren entscheiden wird.

 Tipp!

Grundsätzlich gilt bei der Kündigung von Krankenversicherungsverträgen aufgrund der damit einhergehenden schwerwiegenden Folgen unbedingt einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzuziehen. Solange nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob den Versicherungsunternehmen - auch bei Leistungserschleichung - ein fristloses Kündigungsrecht zusteht, bestehen gute Erfolgschancen, sich erfolgreich gegen die Kündigung zu wehren.

Bei Fragen zum Krankenversicherungsrecht wenden Sie sich bitte an:

Frau Rechtsanwältin Miriam L. Germer, MLE

miriam.germer@schindhelm.net

Tel.: 0511-53460207