Das Leitbild des Apothekers – Apothekenterminal ist unzulässig

Gesundheit Arzthaftung
03.08.2009637 Mal gelesen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 7. Juli 2009 entschieden, dass der Betrieb des Apothekenabgabeterminals "Rowa visavia", über den Medikamente ohne persönlichen Kontakt mit dem Apotheker an den Kunden ausgegeben werden können, unzulässig ist. Der Betrieb des Terminals stehe im Widerspruch zu dem derzeit gesetzlich ausgeformten Arzneimittelschutz (Az.: 6 A 11397/08. OVG)

 
Sachverhalt
 
Der klagende Apotheker hatte in seiner Filialapotheke einen Abgabeterminal installiert, mit dem er nicht apotheken- und nicht verschreibungspflichtige Produkte wie über einen Selbstbedienungsautomaten an Kunden abgeben kann, auch wenn er nicht in der Apotheke anwesend ist - etwa zur Nachtzeit. Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Produkten tritt der Apotheker mittels Bildschirmtelefons mit dem Kunden in Kontakt. Rezepte werden eingescannt und vom Apotheker über einen Computerbildschirm überprüft. Dann veranlasst der Apotheker die Ausgabe des Produkts durch den Automaten über einen Ausgabeschacht, in dem sich eine Kamera befindet, die es dem Apotheker ermöglicht zu prüfen, ob es sich um das richtige Produkt handelt. Will er das Produkt nicht herausgeben, kann er es zurückhalten. Das Land Rheinland-Pfalz beanstandete diesen "kundendistanzierten Betrieb" und untersagte dem Apotheker, den Abgabeterminal zu betreiben. Der Apotheker klagte daraufhin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Mainz auf Feststellung, dass das Gerät mit dem Apotheken- und Arzneimittelrecht vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Klage mit Urteil vom 21. November 2008 (Az.: 4 K 375/08.MZ) statt. Es hielt den Abgabeterminal für zulässig, wenn ein - vom Hersteller angebotener - Drucker integriert werde, mit dem auf den Originalverschreibungen gesetzlich notwendige Angaben angebracht werden könnten. Der Drucker ermögliche es, auf den Originalverschreibungen die gesetzlich geforderten Angaben anzubringen (z.B. Name oder Firma des Apothekeninhabers, Preis des Arzneimittels und Namenszeichen des Apothekers). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Mainz sei es nicht erforderlich, dass der Apotheker die Verschreibung "in die Hand nehmen könne"; es genüge, dass diese eingescannt werde und er sie visuell wahrnehmen könne. Eventuelle Manipulationen der Verschreibung könne der Apotheker via Bildschirm erkennen. Er sei auch in der Lage, mittels des Bildschirmtelefons seinen Informations- und Beratungspflichten nachzukommen. Bild- und Tonqualität der Kommunikationsanlage seien gut, deren Bedienung sei einfach. Im Lichte der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei es auch nicht mehr erforderlich, dass Arzneimittel in der Apotheke ausgehändigt würden. Schließlich sei die gesetzlich geforderte persönliche Leitung der Apotheke durch den Apotheker gewährleistet, auch wenn der Kläger mit einer Gesellschaft einen Vertrag geschlossen habe, nach dem die Anlage zu bestimmten Zeiten von Dritten betreut werde. Denn hierbei kämen nur Apotheker zum Einsatz, die der Kläger nach dem Vertrag kenne und denen gegenüber er uneingeschränkt weisungsbefugt sei. Auf die Berufung des Landes Rheinland-Pfalz wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Klage des Apothekers nun jedoch ab.
 
Entscheidungsgründe
 
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weise das Apotheken- und Arzneimittelrecht zum Schutz vor einer fehlerhaften Medikamentenabgabe einen hohen Sicherheitsstandard für den Betrieb einer Apotheke auf. Dieser werde abgesenkt, wenn mit Hilfe des Terminals eine höchstpersönliche Abgabe der Arzneimittel durch den Apotheker an den Kunden ausgeschlossen sei. Denn dem Recht liege noch immer das "Leitbild vom Apotheker in seiner Apotheke" zugrunde. Hiervon entferne sich indes der extern elektronisch gesteuerte Arzneimittelabsatz grundlegend. Derartige Abstriche bei der Arzneimittelsicherheit könne nur der Gesetzgeber vornehmen. Der Schutz sei nicht bereits aufgrund der gesetzlichen Zulassung des Versandhandels mit Medikamenten gelockert worden. Denn dieser setze nach wie vor voraus, dass die Bereitstellung der Arzneimittel (vor dem Versand) durch pharmazeutisches Personal kontrolliert werde.
 
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
 
Quelle:           Pressemitteilung 29/2008 VerwG Mainz - Az.: 4 K 375/08.MZ; Pressemitteilung 35/2009 OVG Rheinland-Pfalz - Az.: 6 A 11397/08. OVG
 
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