EuGH: Kosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung im EU-Ausland müssen von der deutschen Pflegekasse nicht übernommen werden

Gesundheit Arzthaftung
23.07.20091633 Mal gelesen

Wer aus einem deutschen Pflegeheim in eine Einrichtung im EU-Ausland (hier: Österreich) wechselt, kann seinen Anspruch auf Kostenerstattung für Sachleistungen bei der vollstationären Pflege verlieren. Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juli 2009 entschieden, dass die deutsche Pflegekasse die Kostenerstattung ablehnen darf. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des deutschen Pflegegeldes. (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009, Rs. C-208/07).

Sachverhalt

Dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2009 lag ein Verfahren über die Kostenerstattung für Sachleistungen in Form der vollstationären Pflege beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) (Az.: L 2 P 6/06) zugrunde. Das Bayerische LSG setzte das Verfahren gem. § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus und legte dem EuGH verschiedene Fragen gem. Art. 234a EG zur Vorabentscheidung vor.
 
Die in Deutschland über ihren Ehemann pflegeversicherte Klägerin bezog von der beklagten deutschen Pflegekasse sog. Kombinationsleistungen, d.h. eine Kombination von Geldleistung und Sachleistung nach der Pflegestufe III. Da der Ehemann beabsichtigte, sich beruflich nach Österreich zu orientieren, wechselte die Klägerin in ein in Österreich staatlich anerkanntes Pflegeheim. Ihren Antrag an die beklagte deutsche Pflegekasse auf Leistungen der vollstationären Pflege in diesem österreichischen Pflegeheim lehnte die Beklagte mit Bescheid ab, da das österreichische Recht für derartige Pflegeleistungen keine Sachleistungen vorsehe. Nach Auffassung der beklagten Pflegekasse bestünde daher lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des deutschen Pflegegeldes nach der Pflegestufe III. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid zurück. Die Klägerin klagte sodann zunächst vor dem Sozialgericht (SG) München auf Erstattung der höheren Kosten für die Sachleistungen.
 
Die Klage wurde durch das SG München abgewiesen. Es sah keinen Verstoß gegen nationales oder europäisches Recht. Im Berufungsverfahren begehrt die Klägerin weiterhin die Erstattung der Kosten für die Unterbringung in der vollstationären Pflegeeinrichtung in Österreich in Höhe der Differenz zwischen dem bereits gewährten Pflegegeld und dem Höchstbetrag der vollstationären Pflege der Pflegestufe III. Die Klägerin ist der Auffassung, dass aus Sicht der Pflegekasse es sich sowohl bei der Geldleistung als auch bei der Sachleistung faktisch um eine Geldleistung handele. Es bestehe daher deshalb kein zulässiges Differenzierungskriterium für den Ausschluss des Exports von Sachleistungen. Ferner sieht die Klägerin in der Verweigerung der Erbringung von Sachleistungen einen Verstoß gegen Art. 39 EG (Arbeitnehmerfreizügigkeit) i.V.m. Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68, die entsprechend anzuwenden sei. Zudem liege ein Verstoß gegen die (passive) Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 1 EG vor.
 
 
Rechtliche Würdigung durch den EuGH
 
Der EuGH hatte über zwei durch das bayerische LSG vorgelegte Fragestellungen zu entscheiden.
 
Das bayerische LSG wollte zum einen geklärt haben, ob eine als Familienangehörige eines Arbeitnehmers oder Selbständigen versicherte pflegebedürftige Person Anspruch auf Leistungen in Form von Kostenerstattung oder Kostenübernahme durch die Pflegekasse hat, wenn das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem diese Person wohnt (hier: Österreich) - im Gegensatz zum System der sozialen Sicherheit des zuständigen Staates (hier: Deutschland) - für seine Versicherten in Fällen der Pflegebedürftigkeit keine Sachleistungen vorsieht.

Der EuGH hat hierzu ausgeführt, dass Art. 19 und 22 der Verordnung Nr. 1408/71 grds. gewährleisten sollen, dass ein Familienangehöriger eines Arbeitnehmers oder Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger des Wohn- oder gegebenenfalls Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers sowie Geldleistungen nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften entweder unmittelbar von diesem Träger oder für dessen Rechnung erhält. Dabei seien nach Auffassung des EuGH die Begriffe "Sachleistung" und "Geldleistung" gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Leistungen der Pflegeversicherung in Gestalt einer Übernahme oder Erstattung der durch die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen entstandenen Kosten eines Pflegeheims fallen nach der Rechtsprechung des EuGH unter den Begriff der Sachleistung (vgl. nur Urteil des EuGH vom 5. März 1996, Rs. C-160/96 - Molenaar).

 Sodann stellte der EuGH fest, dass die Art. 19 bzw. 22 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Fall, dass die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der betreffende (Pflege-) Versicherte wohnt (hier: Österreich), keine Sachleistung für das Risiko vorsehen, für das ein Anspruch auf diese Leistungen geltend gemacht wird, nicht verlangen, dass diese Leistungen dann von dem zuständigen Träger oder zu dessen Lasten außerhalb des zuständigen Staates erbracht werden. Dies bedeutet: Wenn wie vorliegend nach dem österreichischen Recht keine Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend der Regelung in § 43 SGB XI gewährt werden, dann kann der/die Betroffene eine entsprechende Gewährung auch nicht von der deutschen Pflegekasse verlangen, wenn er/sie ihren/seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht in Deutschland hat.

 Die beklagte deutsche Pflegekasse durfte demnach die Kostenerstattung ablehnen.

 Zum anderen wollte das bayerische LSG geklärt wissen, ob die Art. 18 EG (Freizügigkeit), 39 EG (Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder 49 EG (Dienstleistungsfreiheit) der Regelung in § 34 SGB XI entgegenstehen, wonach der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält.

 Der EuGH ist der Auffassung, dass § 34 SGB XI nicht gegen europäisches Recht verstoße. Art. 39 und 49 EG würden bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, da der Geltungsbereich schon nicht betroffen sei. Art. 18 EG, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten, könne nach Ansicht des EuGH jedoch einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, neutral, ist. Vielmehr könne ein solcher Umzug im Einzelfall für die betroffene Person Vorteile oder Nachteile haben. Art. 18 EG stehe daher einer Regelung wie der des § 34 SGB XI nicht entgegen. Ein Umzug von einem deutschen Pflegeheim in ein österreichisches Pflegeheim könne daher dazu führen, dass der (Pflege-) Versicherte seinen Anspruch auf Kostenerstattung für Sachleistungen bei der vollstationären Pflege gegenüber der Pflegekasse verlieren könne.

Stellungnahme
 
Zu dem Urteil des EuGH vom 16. Juli 2009 ist anzumerken, dass dieser sein Bekenntnis, dass das Gemeinschaftsrecht gem. Art. 152 Abs. 5 EG die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt, wiederholt bekräftigt hat. Solange auf Gemeinschaftsebene keine Harmonisierung für die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere für den Erlass von Vorschriften zur Organisation und Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitswesen und der medizinischen Versorgung erfolgt, bestimmt das Recht jedes Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden.
 
Irrtümlich wäre es jedoch nunmehr zu glauben, dass der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum Krankenversicherungsrecht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - Rs. C-157/99 - B.S.M. Smits), nicht auf die Pflegeversicherung habe ausdehnen wollen (so aber die Pressemitteilung des bayerischen LSG vom 16. Juli 2009.
 
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Gemeinschaftsrecht zu beachten haben (vgl. EuGH, Slg. 1998, II-1931, Rn. 17 - Kohll = EuZW 1998, 345 m.w.N.). Der EuGH hat sodann auch für den Bereich des Krankenversicherungsrecht in den zu entscheidenden Fällen entschieden, dass stationäre medizinische Leistungen in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG fallen (vgl. dazu ausführlich EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - Rs. C-157/99 - B.S.M. Smits). Auch im vorliegend vorgestellten Urteil des EuGH vom 16. Juli 2009 prüft der EuGH, ob die Artt. 18, 39 und 49 EG durch § 34 SGB XI verletzt sind. Richtig stellt der EuGH im Rahmen seiner Prüfung jedoch fest, dass bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hinsichtlich Artt. 39 und 49 EG der Schutzbereich bereits nicht eröffnet ist.
 
Der Ehemann der Klägerin, über den diese bei der deutschen Pflegekasse versichert war, war zum Zeitpunkt der Erlasse der ablehnenden Bescheide der Pflegekasse kein "Arbeitnehmer" i.S.d. Art. 39 EG, so dass dieser auch nicht von der durch Art. 39 EG gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen konnte. Hinsichtlich des Schutzbereichs von Art. 49 EG führt der EuGH zutreffend aus, dass die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr nicht für den Angehörigen eines Mitgliedstaates gelten, der seinen Hauptaufenthalt ständig oder jedenfalls ohne eine vorhersehbare Begrenzung der Dauer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nimmt, um dort auf unbestimmte Dauer Dienstleistungen zu empfangen. Die Klägerin war in dem vorliegenden Sachverhalt nicht nach Österreich gegangen, um sich in der Einrichtung, in der sie aufgenommen worden war, vorübergehend pflegen zu lassen; vielmehr hatte sie in Österreich ihren ständigen Aufenthalt ohne eine vorhersehbare Begrenzung der Dauer in dem dortigen Pflegeheim genommen. Aus diesen Gründen war bereits der Schutzbereich des Art. 49 EG nicht eröffnet.
 
Da sowohl hinsichtlich Art. 39 EG als auch bei Art. 49 EG der Schutzbereich dieser Gemeinschaftsgrundrechte nicht eröffnet war, erübrigte sich für den EuGH eine weitergehende Prüfung. Daraus sollte jedoch nicht geschlossen werden, dass der EuGH seine zum Krankenversicherungsrecht ergangene Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die Pflegeversicherung ausdehnen wolle.
 
 
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