Wer nach einem vermeintlichen Behandlungsfehler Schmerzensgeld beansprucht, sollte sich nicht zuletzt wegen den spezifischen Besonderheiten des Arthaftungsrechts professionell beraten lassen.
Dem Schmerzensgeld kommt dabei neben einer Ausgleichsfunktion für die erlittenen Schmerzen auch eine Genugtuungsfunktion zu. Zur konkreten Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hat sich zwischenzeitlich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die unter anderem auf Basis der ärztlich festgestellten Diagnosen, der Dauer der bescheinigten Erwerbsunfähigkeit sowie der Schwere des Behandlungsversuchuldens zu unzähligen Konstellationen Beträge ausgeurteilt hat. Diese Werte stellen indes lediglich Anhaltspunkte für die Bemessung des individuellen Anspruchs auf Schmerzensgeld dar, denen sich zumeist zumindest eine Ober- und Untergrenze entnehmen lässt.
Da aber praktisch jeder Fall anders zu beurteilen ist, und ein möglicherweise identisches Behandlungsversuchulden bei unterschiedlichen Geschädigten ganz verschiedene Auswirkungen zeigen kann, ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Zudem sind insbesondere bei älteren Gerichtsentscheidungen auch zwischenzeitlich eingetretene Geldwertverluste zu berücksichtigen, denen durch eine Erhöhung des Betrages Rechnung getragen werden muss.
Resultiert der Gesundheitsschaden, für den Schmerzensgeld beansprucht wird, aus einem Behandlungsfehler, muss sich das Opfer in der Regel mit der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes oder des Klinik-Trägers auseinandersetzen, da diese auch für den Schmerzensgeldanspruch des Verletzten eintrittspflichtig ist. Diese Korrespondenz ist selten von übermäßiger Großzügigkeit seitens der Versicherung geprägt, weshalb dem Verletzten nur geraten werden kann, sich rechtzeitig fachkundiger anwaltlicher Beratung und Unterstützung zu bedienen.
Besondere Vorsicht sollte der Geschädigte walten lassen, bevor er eine Vereinbarung unterzeichnet, mit der die Versicherung dem Verletzten einen Auszahlungsbetrag zur Abfindung des gesamten Schmerzensgeldanspruchs anbietet. Denn die Versicherung ist auch ohne eine solche Vereinbarung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet. Das Schmerzensgeld deckt dann grundsätzlich sämtliche Folgeschäden mit ab, die zum Zeitpunkt der Zahlung vorhersehbar sind. Treten später neue Verletzungen als Folge des Unfalls auf, mit denen auch ein Fachmann nicht rechnen konnte, kann der Verletzte ein erneutes Schmerzensgeld beanspruchen. Unterzeichnet der Verletzte allerdings eine Abfindungsvereinbarung, begibt er sich dieses Anspruches für alle Zukunft.
Hierbei sollte daher genau geprüft werden, ob dieses Risiko in Ansehung der Verletzung eingegangen werden kann. Jedenfalls aber sollte sich ein Geschädigter auf diesen Verzicht nur gegen eine Erhöhung des von Seiten der Gerichte für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrages einlassen. Bedient sich der Geschädigte dabei eines Rechtsanwalts, so sind dessen Kosten für die Geltendmachung des angemessenen Schmerzensgeldes übrigens ebenfalls von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes zu tragen.
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Oliver Klaus
Rechtsanwalt - Medizinrecht, Versicherungsrecht, Sportrecht
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