Zur Zeit häufen sich die Fälle, in denen die Privaten Krankenversicherungen die Kostenübernahme für Kinderwunschbehandlungen mit der Begründung ablehnen, dass der oder die Versicherungsnehmer/in nicht mit dem Partner verheiratet sei.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist eine solche Ablehnung der Privaten Krankenversicherungen nicht zulässig.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 24.02.2004 - 7 O 433/02) und das Landgericht Dortmund ( Urteil vom 10.04.2008 - 2 O 11/07) haben in ihren jeweiligen Entscheidungen ausgeführt, dass der private Krankheitskostenversicherer die Kosten einer IVF-Behandlung auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu tragen habe, da die Sterilität eine Krankheit im Sinne der MB/KK und als solche unabhängig vom Bestehen einer Ehe sei.
Es ist aber zu beachten, dass es hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt!