50%-iger Kostenzuschuss der Gesetzlichen Krankenkassen für Kinderwunschbehandlung verfassungsgemäß

Gesundheit Arzthaftung
03.04.20091230 Mal gelesen
BVerfGE 1 BvR 2982/07, Beschluss vom 27.01.2009
 
 
 
Die zweite Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde mit welcher der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der auf 50 % begrenzten Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung rügte, nicht zur Entscheidung angenommen.
 
Die Verfassungsbeschwerde habe schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, da mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt seien (vgl. hierzu Urteil des BVerfG vom 28.02.2007).
 
Das Gericht stellte fest, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit anzusehen und sie als eigenständige nicht krankheitsbedingten Versicherungsfall zu behandeln. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, um auf dessen Heilung zu zielen.
 
Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reiht sich konsequent an die bisherige Entscheidung. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Entscheidung nur die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung betrifft. Seit dem 01.01.2004 sind hier die Leistungen bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf einen Zuschuss von 50 % begrenzt.
 
Eine solche Begrenzung gilt nicht hinsichtlich privat krankenversicherter Personen. Auch der Krankheitsbegriff im Rahmen der privaten Krankenversicherung entspricht nicht dem Krankheitsbegriff, der die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst.
 
Julia Fellmer
Fachanwältin für Medizinrecht
Düsseldorf