Löschung negativer Jameda Bewertungen

Löschung negativer Jameda Bewertungen
24.08.2015157 Mal gelesen
Rechtswidrige negative Jameda-Bewertungen können Sie löschen lassen. Erfahren Sie dazu hier mehr.

Bewertungen und der gute Ruf im Internet    können sich erheblich auf den wirtschaftlichen Erfolg von Ärzten auswirken. Von großer Bedeutung ist es daher zu wissen, gegen welche negativen Bewertungen auf Arzbewertungsportalen wie Jameda sie vorgehen können.

erhebliche Auswirkung von Arztbewertungen im Internet

Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass Arztbewertungen grundsätzlich erlaubt sind - allerdings keine rechtswidrigen Bewertungen.

Das Gericht betont in dem Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13 die immense wirtschaftliche Auswirkung von Bewertungsportalen. Die Bewertungen könnten nicht nur

"(.) erhebliche Auswirkungen auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie könnten vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen und sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen Ärzten auswirken und damit im Fall negativer Bewertungen sogar seine berufliche Existenz gefährden.

Der BGH weist auf die erhebliche Breitenwirkung des Ärztebewertungsportals hin, da jeder Internetnutzer Daten abrufen kann und die Daten über Suchmaschinen leicht auffindbar sind, was das Gewicht der Persönlichkeitsbeeinträchtigungen weiter verstärkt.",

aus "Bewertungsportale und Online Reputation Management", IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, S. 21, Amrei Viola Wienen, in der Liste neuer Aufsätze des Bundesgerichtshofs Kw 5/2015 und in juris.

Trotz alledem hat der Bundesgerichtshof 2014 entschieden, dass ein Arzt die Bewertung in einem Internetportal zwar grundsätzlich hinnehmen muss, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13

Welche Bewertungen sind rechtswidrig?

Dazu erörtert der BGH, dass der  Arzt in seiner sogenannten "Sozialsphäre", also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht, grundsätzlich bewertet werden darf, Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13. Grundsätzlich kollidieren bei Bewertungen verschiedene Interessen - das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Arztes und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. die Meinungsäußerungsfreiheit. "Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürften nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre,", aus "Bewertungsportale und Online Reputation Management", IT-Rechtsberater, Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 1/2015, 20-24, S. 22, Amrei Viola Wienen

Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen

Eine rechtswidrige negative Bewertung braucht sich allerdings kein Arzt auf einem Arztbewertungsportal gefallen lassen. In dem Urteil Urteil vom 23. September 2014 führt das Gericht aus:

"Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von der Beklagten die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann." 

Da es sich um eine Spezialmaterie mit im Einzelfall erheblichen Folgen handelt, ist die anwaltliche Prüfung bzw. Durchsetzung der Löschung empfehlenswert.

Wenn Sie eine Negativbewertung entfernen lassen wollen, vertritt Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, gerne Ihre Interessen. 

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