Arzthaftung:Grober Behandlungsfehler bei neurologischen Ausfällen und unzureichender medizinischer Diagnostik

Gesundheit Arzthaftung
21.05.2015505 Mal gelesen
Arzthaftung / Medizinrecht / Herford: Abfindung in Höhe von 142.000,00 EUR für den Kläger durch gerichtlichen Vergleich zugesprochen (Az. 4 O 606/10 LG Bielefeld wegen grobem Behandlungsfehler

Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2010 60-jährige Kläger litt im August 2008 an steigernden Infektzeichen, so dass zunächst die Verdachtsdiagnose einer akuten Bronchitis und Verdacht auf Pneumonie gestellt wurde. Im weiteren Verlauf stellten sich zunehmende Rückenschmerzen und ein massiver Anstieg mit Fiebertemperaturen dar. Eine schwerwiegende Infektion konnte festgestellt werden, der Kläger wurde bei Diagnose eines chronischen Wirbelsäulenschmerzsyndroms und Vermutung eines Harnwegsinfektes behandelt, die Infektwelle konnte jedoch nicht vollständig gefunden werden. Bereits Anfang November 2008 musste der Kläger erneut in das Krankenhaus aufgenommen werden, bereits seit einem Monat bestand zuvor Bettlägerigkeit mit auch erhöhter Zunahme der Rückenschmerzen.

Im Rahmen eines zeitnahen dritten stationären Aufenthaltes wurde durch die medizinischen Behandler des Krankenhauses Lübbecke zutreffend die Diagnose einer fortschreitenden Tetraparese (Lähmung) bei Verdacht auf eine neuromuskuläre Erkrankung gestellt. Anfang Dezember 2008 erfolgte die Hinzuziehung eines Neurologen zur genaueren Abklärung. Bei Empfehlung der Erstellung eines MRT des Kopfes sowie der Halswirbelsäule wurde der zwischenzeitlich beatmungspflichtige Kläger zur stationären Weiterbehandlung in die Neurologische Klinik Minden zur weiteren bildgebenden Untersuchung überstellt.

Bei dem Kläger war zwischenzeitlich eine sog. inkomplette Tetraplegie (Lähmung) eingetreten, welche durch die Entzündung des Bandscheibenraumes und des angrenzenden Wirbelknochens mehrerer Halswirbel (Spondylodiszitis) entstanden war.

Im Rahmen des I.-instanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Bielefeld wurde durch das eingeholte wissenschaftlich begründete Sachverständigengutachten bestätigt, dass über einen mehrwöchigen Zeitraum eine unzureichende Diagnostik und Therapie trotz Vorliegens spezifischer Hinweise auf die Ursache der Infektion gegeben war. In der weiteren Folge ist es daher zu einem irreversiblen Dauerschaden / Spätschaden gekommen mit erheblicher Verletzung des Rückenmarks und dadurch bedingter Lähmung (eine eingetretene inkomplette Tetraplegie) sowie eine zusätzliche Streckspastik in den Armen und Beinen.

Die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Schmerzensgeldzahlung und materiellen Schadensersatz wurden nach dem eingetretenen Tod des Klägers im Rahmen der gesetzlichen Erbenstellung durch die Ehefrau weiterverfolgt. Letztlich konnte durch den bereits seit einigen Monaten rechtskräftigen Vergleich eine Abfindungssumme in Höhe von insgesamt 142.000,00 EUR, somit sämtliche mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durch die Prozessbevollmächtigte  Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht Erika Leimkühler der Kanzlei Beckmann und Massmann aus Herford  ausgeglichen werden. Die Zahlung entsprach vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Vorerkrankungen des Klägers. Durch diesen gerichtlichen Vergleich konnte der Ehefrau und den weiteren Hinterbliebenen auch nach dem eingetretenen Tod des Klägers zumindest ein finanzieller Ausgleich erbracht werden.


Artikel verfaßt durch:

Erika Leimkühler
Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht