Genehmigung von Zweigniederlassungen

Gesundheit Arzthaftung
30.05.2008 1151 Mal gelesen

Gründung von Zweigpraxen durch Vertrags(zahn)ärzte - LSG Hessen vom 29.11.2007 (Az. L 4 KA 56/07 ER) und LSG Schleswig-Holstein vom 13.2.2008 (L 4 B663/07 KA ER)

Seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist jedem Vertrags(zahn)arzt die Möglichkeit eröffnet, seine Tätigkeit auch außerhalb seines Vertrags(zahn)arztsitzes an weiteren Orten auszuüben, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertrags(zahn)arztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Leider hat der Gesetzgeber nicht geregelt, wann von einer Verbesserung bzw. Beeinträchtigung der Versorgung auszugehen ist. Diese Frage bot daher in zwei kürzlich entschiedenen Fällen erneut Anlass zu Streitigkeiten.

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Antrag eines Zahnarztes auf Genehmigung einer Zweigniederlassung von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abgelehnt worden war. Der Antragsteller war schwerpunktmäßig im Bereich der "Kinderzahnheilkunde" tätig. Im Gebiet der angestrebten Zweigniederlassung waren keine weiteren Zahnärzte zugelassen, die diesen Tätigkeitsschwerpunkt führten. Das LSG entschied zu Gunsten des Zahnarztes. Nach Auffassung des Gerichts stellen zusätzliche qualitativ bessere Tätigkeiten eine Versorgungsverbesserung der Versicherten dar, wenn in dem betreffenden Gebiet solche nicht oder nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden. Eine ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes werde in der Regel dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit des Zahnarztes in der Zweigpraxis ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt. Für die Zeit, die der Zahnarzt an einem Standort tätig ist, habe er aber für den jeweils anderen eine Vertretung bzw. eine Notfallversorgung zu organisieren. Eine Notfallversorgung sei noch gegeben, wenn der Zahnarzt von einem Ort zum anderen eine Fahrtzeit von längstens 45 Minuten hat.

Bei dem vom LSG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall stellte sich das Problem, ob bei der Frage nach einer Verbesserung der Versorgung die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass die Eröffnung einer Zweigpraxis in einem Planungsbereich begehrt wird, in dem Zulassungsbeschränkungen aufgrund festgestellter Überversorgung bestehen. Das LSG ließ erkennen, dass letztlich nicht maßgeblich sei, ob das Gebiet der angestrebten Zweigniederlassung wegen Überversorgung gesperrt ist. Die Genehmigung der Zweigniederlassung könne aber auch nicht unabhängig vom bereits bestehenden Versorgungsangebot erteilt werden. Nach Auffassung des Gerichts kam es auch in diesem Fall darauf an, ob und inwieweit die Leistungen, die in der Zweigpraxis angeboten werden sollen, für die Versicherten im Einzugsbereich der beantragten Zweigpraxis durch bereits niedergelassene Ärzte angeboten werden.

Will ein Arzt am Standort der Zweigniederlassung qualitativ bessere Tätigkeiten anbieten, die dort noch nicht oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten werden, so dürfte dies in jedem Fall eine Verbesserung der Versorgung darstellen. Nicht geklärt ist bisher, ob auch rein quantitativ zusätzliche Tätigkeiten eine Verbesserung darstellen. Bei Ablehnung einer Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung sollten sich Ärzte in jedem Fall an einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Laux Rechtsanwälte