OLG Hamm: Verletzung von Aufklärungspflicht durch Zahnarzt

Gesundheit Arzthaftung
14.03.2014291 Mal gelesen
Ein Zahnarzt muss seinen Patienten umfassend aufklären, ehe er eine Zahnbehandlung durchführt. Dabei muss er ihn unter Umständen auf eine Behandlungsalternative hinweisen. Ansonsten muss er möglicherweise Schmerzensgeld zahlen wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm klargestellt.

Vorliegend hatte ein Zahnarzt seinem Patienten eine prothetische Neuversorgung durch Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer empfohlen. Über Behandlungsalternativen wurde nicht gesprochen.

Nachdem der Zahnarzt die Behandlung mittels verblockter Brücken durchgeführt hatte, traten beim Patienten Beschwerden auf. Er litt unter anderem unter überempfindlichen Zähnen und hatte Probleme bei der Nahrungsaufnahme. Infolgedessen verklagte er den Zahnarzt auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Zahnarzt hat Aufklärungspflicht verletzt

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 17.12.2013 (Az. 26 U 54/13) dass dem Patienten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro zusteht. Zwar konnte dem Arzt kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Fest steht jedoch, dass der Zahnarzt seine Aufklärungspflicht verletzt hat.

Zahnarzt muss über gleichwertige Behandlungsalternativen aufklären

Denn er hatte seinen Patienten nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es eine gleichwertige Behandlungsmethode gegeben hätte. Der Zahnarzt hätte nach den Feststellungen eines zahnmedizinischen Sachverständigen auch eine Versorgung mit Einzelkronen im Bereich des Oberkiefers durchführen können. Diese Möglichkeit hatte der Zahnarzt jedoch nicht gegenüber dem Patienten erwähnt, obwohl sie laut dem Sachverständigen sogar einige Vorzüge gehabt hätte. Denn Einzelkronen sehen nicht nur ästhetisch besser aus, sondern sind auch besser zu reinigen. Von daher muss er wegen Verletzung seiner Aufklärungspflicht Schmerzensgeld zahlen.

Selbstbestimmungsrecht des Patienten muss geachtet werden

Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode normalerweise Sache des Arztes. Gibt es jedoch mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht demnach also eine echte Wahlmöglichkeit für die Patientin, dann muss dieser nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko sie sich einlassen will. Ansonsten wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verletzt Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 15.03.2005 (Az. VI ZR 313/03).

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