Zum Verhältnis zwischen der Genehmigung zum Betrieb einer Zweigpraxis und einer Genehmigung nach § 121a SGB V

Gesundheit Arzthaftung
20.09.2013369 Mal gelesen
Der Vertragsarzt kann eine Zweigpraxis beantragen und auch dort seine ärztliche Tätigkeit ausüben. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis zu der Genehmigung der Zweigpraxis die Genehmigung über das Erbringen von speziellen Leistungen nach § 121a SGB V steht.

I.Rechtsgrundlage für die Führung einer Zweitpraxis ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ärzte-ZV. Nach Satz 5 und 6 der Vorschrift hat der Arzt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Anspruch auf Genehmigung des Betriebes einer Zweigpraxis durch seine KÄV bzw. im Fall einer Zweigpraxis in einem anderen KÄV- Bezirk Anspruch auf eine Ermächtigung durch den dortigen Zulassungsausschuss.

Im Rahmen der Prüfung, ob der Betrieb einer Zweigpraxis eine Versorgungsverbesserung bewirken kann, bestehen in dem Fall, dass der Bewerber die Zweigpraxis allein zur Erbringung eines Leistungsspektrums betreiben will, für das er eine spezielle Genehmigung benötigt - hier diejenige nach § 121a SGB V zur Erbringung reproduktionsmedizinischer Leistungen- benötigt, Besonderheiten. In diesem Fall muss diese spezielle Genehmigung zuvor vorliegen, ehe der Betrieb der Zweigpraxis gestattet werden kann. Eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV, wie sie Voraussetzung für die Gestattung einer Zweigpraxis ist, kann nur dann eintreten, wenn der Zweigpraxisbetreiber die Befugnis hat, die betreffenden Leistungen zu erbringen. Das Ineinandergreifen der Vorschriften des vertragsärztlichen Zulassungsrechts und des § 121a SGB V ist dahin aufzulösen, dass vorrangig die Entscheidung gem. § 121a SGB V zu treffen ist.

Wegen dieses Vorrangs dürfen die Zulassungsgremien über die zulassungsrechtliche Position grundsätzlich erst entscheiden, nachdem die LÄK über die Genehmigung gem. § 121a SGB V entschieden hat. Nicht die zulassungsrechtliche Position ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung gem. § 121a SGB V, sondern diese Genehmigung muss vorliegen, bevor die KÄV bzw. der Zulassungsausschuss über den Zugang des Antragstellers zur vertragsärztlichen Versorgung an dem geplanten Standort entscheiden kann.

Dieser Vorrang einer qualifikations- bzw. standortbezogenen Genehmigung trägt dem Umstand Rechnung, dass immer dann, wenn Vertragsärzte vertragsärztliche Leistungen außerhalb ihres Praxisstandortes erbringen möchte und Nichtvertragsärzte über eine Sonderbedarfszulassung oder Ermächtigung Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung erhalten wollen., Aspekte des Versorgungsbedarfs der Versicherten eine Rolle spielen. Nur wer diesen- unterstellten- Bedarf mit den dafür vorausgesetzten tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen zu decken vermag, kann die erforderliche zulassungsrechtliche Position erhalten. Soweit die Bedarfsdeckung eine zusätzliche Genehmigung oÄ erfordert, muss diese nachgewiesen sein, bevor die zulassungsrechtliche Position bewilligt werden kann.

II. Diesem Vorrang der Genehmigung gemäß § 121a SGB V vor der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV müssen die KÄV bzw. die Zulassungsgremien zunächst (1) durch die Gestaltung der bei ihnen anhängigen Verfahren, aber auch (2) inhaltlich im Rahmen ihrer Entscheidung Rechnung tragen.

1. Nur in Ausnahmekonstellationen, etwa wenn das Genehmigungsverfahren gem. § 121a SGB V nicht (mehr) ernsthaft betrieben wird oder wenn der Antrag auf Genehmigung gem. § 121a SGB V offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht ist, sind die KÄV bzw. die Zulassungsgremien befugt, auch ohne Vorliegen einer Entscheidung der nach § 121a Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 4 SGB V zuständigen Behörde zu entscheiden und die Zweigpraxisgenehmigung bzw. -ermächtigung abzulehnen. Ebenso darf unabhängig von dem Verfahren gemäß § 121a SGB V entschieden werden, wenn sich die KÄV bzw. die Zulassungsgremien dabei ausschließlich auf Gesichtspunkte stützen, mit den sich die gem. § 121a SGB V zuständige Behörde weder befasst noch aus kompetenzrechtlichen Gründen befassen darf.

Ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben, so müssen die KÄV bzw. der Zulassungsausschuss dem Vorrang des Genehmigungsverfahrens dadurch Rechnung tragen, dass sie den Ausgang des Verfahrens auf Genehmigung gemäß § 121a SGB V abwarten. Sie können ihr Verfahren entweder im Einverständnis mit dem Antragsgegner stillschweigend oder ausdrücklich ruhen lassen oder sie können das Verfahren wegen vorgreiflicher Entscheidung einer anderen Behörde aussetzen.

II. Der Vorrang des Verfahrens gem. § 121a SGB V bedeutet inhaltlich, dass die KÄV bzw. die Zulassungsgremien sich bei Vorliegen der Entscheidung über die Genehmigung gem. § 121a SGB V sich nicht in Widerspruch zu denjenigen Feststellungen und Erwägungen setzen darf, auf die diese Entscheidung gestützt ist. Soweit z.B. die Entscheidung gem. § 121a SGB V Ausführungen zur Bedarfsgerechtigkeit und/oder Leistungsfähigkeit im Sinne des § 121a Abs. 2 Nr. 2 SGB V enthält, dürfen die KÄV bzw. die Zulassungsgremien bei ihrer Beurteilung, ob eine Versorgungsverbesserung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV vorliegt, davon nicht abweichen. Sie müssen die Ausführungen vielmehr zu Grunde legen und können daran anknüpfen.

III. Aus anderen Gründen hingegen, die nicht Gegenstand der (vorrangigen) Prüfung im Rahmen des § 121a SGB V sind, dürfen sie eine Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Ärzte-ZV bejahen oder verneinen. So sind die KÄV bzw. die Zulassungsgremien z.B. nicht gehindert, den Betrieb einer Zweigpraxis aus spezifisch vertragsarztrechtlichen Erwägungen zu versagen, mit dne sich die gem. § 121a SGB V zuständige Behörde weder befasst noch aus kompetenzrechtlichen Gründen befassen darf.