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§ 24 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt VI – Zulassung und Vertragsarztsitz

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 Ärzte-ZV

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Vertragsarztsitz).

Absatz 1 geändert durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332) und G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(2) Der Vertragsarzt muss am Vertragsarztsitz seine Sprechstunde halten.

Absatz 2 neugefasst durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983).

(3) 1Vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

  1. 1.
    dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
  2. 2.
    die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird; geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.

2Es ist nicht erforderlich, dass die an weiteren Orten angebotenen Leistungen in ähnlicher Weise auch am Vertragsarztsitz angeboten werden, oder dass das Fachgebiet eines in der Zweigpraxis tätigen Arztes auch am Vertragsarztsitz vertreten ist. 3Ausnahmen zu den in Satz 2 genannten Grundsätzen können im Bundesmantelvertrag geregelt werden. 4Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine bestehende Praxis am ursprünglichen Vertragsarztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird. 5Regelungen zur Verteilung der Tätigkeit zwischen dem Vertragsarztsitz und weiteren Orten sowie zu Mindest- und Höchstzeiten gelten bei medizinischen Versorgungszentren nicht für den einzelnen in dem medizinischen Versorgungszentrum tätigen Arzt. 6Sofern die weiteren Orte im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung liegen, in der der Vertragsarzt Mitglied ist, hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf vorherige Genehmigung durch seine Kassenärztliche Vereinigung. 7Sofern die weiteren Orte außerhalb des Bezirks seiner Kassenärztlichen Vereinigung liegen, hat der Vertragsarzt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Anspruch auf Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will; der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragsarztsitz hat, sowie die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. 8Der nach Satz 7 ermächtigte Vertragsarzt kann die für die Tätigkeit an seinem Vertragsarztsitz angestellten Ärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an dem weiteren Ort beschäftigen. 9Er kann außerdem Ärzte für die Tätigkeit an dem weiteren Ort nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für ihn als Vertragsarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre. 10Zuständig für die Genehmigung der Anstellung nach Satz 9 ist der für die Erteilung der Ermächtigung nach Satz 7 zuständige Zulassungsausschuss. 11Keiner Genehmigung bedarf die Tätigkeit eines Vertragsarztes an einem der anderen Vertragsarztsitze eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2, der er angehört.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 5 bis 10. Sätze 7 und 9 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 4 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646); die bisherigen Sätze 4 bis 10 wurden Sätze 5 bis 11. Sätze 8 und 10 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Absätze 4 bis 6 eingefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439); bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 7.

(4) 1Die Genehmigung und die Ermächtigung zur Aufnahme weiterer vertragsärztlicher Tätigkeiten nach Absatz 3 können mit Nebenbestimmungen erteilt werden, wenn dies zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungspflicht des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz und an den weiteren Orten unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Ärzte erforderlich ist. 2Das Nähere hierzu ist einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln.

(5) Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.

(6) Ein Vertragsarzt darf die Facharztbezeichnung, mit der er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmigung des Zulassungsausschusses wechseln.

(7) 1Der Zulassungsausschuss darf den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. 2Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung.

Absatz 7 angefügt durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 2983). Satz 2 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).