Gynäkologe haftet bei zu spät erkannter Brustkrebserkrankung

Gesundheit Arzthaftung
16.09.2013299 Mal gelesen
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.08.2013 - 3 U 57/13 -

Unterlassener Hinweis zur Teilnahme an Mammographiescreening ist als grober Behandlungsfehler zu bewerten

  

Im zugrunde liegenden Fall befand sich die Klägerin seit langen Jahren in frauenärztlicher Behandlung beim beklagten Arzt. Der Beklagte nahm jährliche Brustkrebsvorsorgeuntersuchungen vor, bei denen er neben der klinischen Untersuchung eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) der Brust veranlasste. Im Jahre 2001 fand eine Mammographie statt, zu deren Wiederholung der Beklagte der Klägerin erst im Jahre 2010 riet. Bei der Untersuchung im Jahr 2010 wurde dann ein Mammakarzinom entdeckt. Die Klägerin wurde operiert, befallene Lymphknoten wurden entfernt, sie erhielt eine Chemo- und eine Strahlentherapie.

Das Oberlandesgericht Hamm sprach Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu. Der Beklagte hafte, weil er der Klägerin nicht bereits bei der Vorsorgeuntersuchung im Jahre 2008 zur Teilnahme an einem Mammographiescreening geraten habe,da die Mammografie zu dieser Zeit als "einzig sichere Methode zur Senkung des Mortalitätsrisikos" anerkannt gewesen sei.

Das Gericht wertete das Unterlassen dieser Empfehlung als groben Behandlungsfehler, da es der Frau bei der Behandlung ersichtlich auf die Minimierung jedwedes Brustkrebsrisikos angekommen sei.

Zudem habe der Gynäkologe ihr zuvor ein Medikament verordnet, das geeignet war, das Brustkrebsrisiko zu erhöhen.

Die Richter gingen wegen der Beweislastumkehr davon aus, dass sich bei einer Diagnose der Krebserkrankung schon im Jahr 2008 noch keine Metastasen gebildet hätten, die Frau mit einer weniger belastenden Operation hätte behandelt werden können und ihr die Chemotherapie erspart geblieben wäre. Einen solchen Verlauf hatte der medizinische Sachverständige für nicht unwahrscheinlich gehalten. Im Übrigen hätte sich bei einer früheren Behandlung eine günstigere Prognose für die 5-Jahres-Überlebensrate ergeben.

 Julia Fellmer

Fachanwältin für Medizinrecht

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