Private Krankenversicherung muss Kosten bei künstlicher Befruchtung von mehr als fünf Eizellen erstatten

Gesundheit Arzthaftung
22.08.2013390 Mal gelesen
Urteil des Amtsgerichts München vom 27.04.2012, 242 C 10202/11

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die Erstattung von Kosten im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung.

 

Das Gericht urteilte entsprechend den Urteilen des Landgerichts München (20 S 8001/07) und des Landgerichts Köln (23 O 331/08), dass die Behandlung von mehr als fünf Eizellen je Versuch als medizinisch notwendig zu klassifizieren ist.

 

Rechnungskürzungen durch die private Krankenversicherung seien nicht gerechtfertigt.

 

Die Beklagte Krankenversicherung konnte auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG (Embryonenschutzgesetz) gehört werden.

 

Zum einen werden hier verschiedene Meinungen vertreten, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt, da § 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Nr. 3 ESchG so ausgelegt werden kann, dass mehr als drei bzw. fünf Eizellen befruchtet werden dürfen, wenn dann nur höchstens drei übertragen werden.

 

Schließlich kommt hinzu, dass selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG dies nicht automatisch zu einer Nichtigkeit des Behandlungsvertrages hinsichtlich der über die Zahl fünf hinausgehenden Eizellen führt, denn § 134 BGB greift in der Regel nur bei beiderseitigen Verbotsgesetzen ein, so dass sich das Verbot mithin gegen beide Vertragsparteien richten muss.

 

Ist das Rechtsgeschäft jedoch nur für einen Teil verboten, liegt nur ein einseitiges Verbotsgesetz vor und so ist und bleibt das Verbotsgeschäft grundsätzlich gültig.

 

Die Regelung des § 1 Abs. 1 ESchG ist hier alleine gegen den behandelnden Arzt gerichtet, so dass es sich um ein einseitiges Verbotsgesetz handelt.

 

Versicherte sollen sich nach der hier nun mittlerweile stetigen Rechtsprechung nicht verunsichern lassen, wenn die Krankenversicherung von mehr als fünf Eizellen als unzulässig ansieht und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.