Sind bestehende Vorsorgevollmachten unwirksam? - Rechtsänderung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen

Gesundheit Arzthaftung
06.05.2013858 Mal gelesen
Haben Sie bereits vertrauenswürdigen Personen eine Vorsorgevollmacht erteilt? Dann gehören Sie zu den Menschen, die für den Fall, dass ihre Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit einmal eingeschränkt sein sollte, die damit verbundenen Probleme selbstbestimmt und möglichst familienintern regeln wollen

Haben Sie bereits vertrauenswürdigen Personen eine Vorsorgevollmacht erteilt? Dann gehören Sie zu den Menschen, die für den Fall, dass ihre Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit durch Krankheit, Unfall oder andere Umstände einmal eingeschränkt sein sollte, die damit verbundenen Probleme selbstbestimmt und möglichst familienintern regeln wollen. Die Vorsorgevollmacht hat viele Vorteile. Sie vermeidet ein kostspieliges staatliches Betreuungsverfahren. Die Behinderung des Betroffenen wird zudem nicht amtlich registriert. Der Bevollmächtigte kann steuergünstige Übertragungen beispielsweise von Immobilien im Familienkreis vornehmen, die dem Betreuer verboten sind.

Vorsorgevollmachten sollten allerdings auf dem neuesten Stand sein. Eine Gesetzesänderung zur Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen hat auch Auswirkungen auf bereits erteilte Vorsorgevollmachten.

Denn Vorsorgevollmachten betreffen nicht nur vermögensrechtliche Geschäfte. Immer wichtiger wird der Bereich der ärztlichen Maßnahmen. Dies betrifft beispielsweise die Einwilligung in eine Operation und deren Untersagung. Ist der Betroffene selbst geistig nicht mehr orientiert, hat der Bevollmächtigte auch das Recht, über freiheitsentziehende Maßnahmen durch Unterbringung in einer geschlossen Anstalt, durch medikamentöse Behandlung oder durch mechanische Vorrichtungen zu entscheiden, wenn er hierzu ausdrücklich bevollmächtigt wurde. Bisher fehlte aber eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung eines Menschen, der selbstständig nicht mehr hierüber entscheiden konnte. Der Gesetzgeber hat zum 18.2.2013 diese Lücke geschlossen. In eine ärztliche Maßnahme, die dem natürlichen Willen der betroffenen Person widerspricht (ärztliche Zwangsmaßnahme), kann der Betreuer mit Zustimmung des Betreuungsgerichts nunmehr einwilligen. Zu einer solchen Einwilligung kann auch der Vorsorgebevollmächtigte ermächtigt werden. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und muss die ärztlichen Zwangsmaßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1906 Abs. 5 BGB).

In bisher bereits erteilten Vorsorgevollmachten fehlt diese Befugnis. Soll sie zur Vermeidung einer Betreuung dem Bevollmächtigten erteilt werden, muss die Vollmacht daher dringend ergänzt werden. Dies ist auch bei einer von der Betreuungsbehörde beglaubigten oder notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht durch privatschriftliche Ergänzung möglich.