Der ärztliche Kunstfehler

Gesundheit Arzthaftung
17.02.2013537 Mal gelesen
Der ärztliche Kunstfehler führt zu Ansprüchen wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall, entgangener Gewinn, vergebliche Aufwendungen, Haushaltsführungskosten, beruflicher Fortkommensschaden, Heilbehandlungskosten, Hilfsmittel, vermehrte Bedürfnisse, Fahrt-, Pflege- und Unterhaltskosten.

Das Arzthaftungsrecht umfasst die Haftung des Arztes für Fehler bei der Behandlung oder Aufklärung von Patienten im gesamten medizinischen Bereich. Nicht jedes Misslingen eines medizinischen Eingriffes wird von den Gerichten als Behandlungsfehler angesehen. Der Arzt schuldet jedoch eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und ärztlichen Erkenntnis entsprechende fachgerechte Behandlung. Er haftet, wenn er vor der Operation nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt hat. Das gilt auch, wenn er die Operation fehlerfrei und nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt hat.

Liegt ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler vor und erleidet der Patient hierdurch einen Gesundheitsschaden, hat er Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatzleistungen, z.B. Verdienstausfall, entgangener Gewinn, vergebliche Aufwendungen, Haushaltsführungskosten, beruflicher Fortkommensschaden, Heilbehandlungskosten, Hilfsmittel, vermehrte Bedürfnisse, Fahrt-, Pflege- und Unterhaltskosten.