Neues zur Kooperation niedergelassener Ärzte mit dem Krankenhaus

Gesundheit Arzthaftung
05.02.20131890 Mal gelesen
Das Kooperationsarztmodell ist etabliert.Bei diesem erbringt ein niedergelassener Arzt im Krankenhaus Nebenleistungen und insbesondere auch Hauptbehandlungsleistungen,die eigentlich durch angestellteKrankenhausärzte zu erbringen sind. Die Vergütung handelt der Kooperationsarzt mit dem Krankenhausaus

Neben dem klassischen Belegarztmodell sowie der "echten" konsiliarärztlichen Kooperation hat sich mittlerweile auch das Kooperationsarztmodell etabliert. Bei diesem erbringt ein niedergelassener Arzt im Krankenhaus Nebenleistungen und insbesondere auch Hauptbehandlungsleistungen, die eigentlich durch angestellte Krankenhausärzte zu erbringen sind. Die Vergütung handelt der Kooperationsarzt mit dem Krankenhaus frei aus. Solange er nicht selbst liquidiert, ist er an die GOÄ dabei nicht gebunden. Das Krankenhaus rechnet insgesamt die entsprechende Fallpauschale mit den Krankenkassen ab. Daher ist es gängige Praxis, den Kooperationsarzt über einen Anteil an der erwirtschafteten Fallpauschale zu vergüten.

Eine Einbeziehung niedergelassener Ärzte im stationären Bereich kommt besonders häufig auf Grund des insbesondere außerhalb der Ballungsräume zunehmend auftretenden Personalmangels vor. Besonders operative Fächer sind zur Einbeziehung von Kooperationsärzten prädestiniert, doch kann dies auch in konservativen Fachrichtungen erfolgen. Es spricht nichts dagegen, auch bei stationären Patienten, beispielsweise den interessierten niedergelassenen Kardiologen im Herzkatheterlabor oder den interessierten niedergelassenen Gastroenterologen zu endoskopischen Untersuchungen hinzuzuziehen. Neben der Durchführung von stationären Operationsleistungen können niedergelassene Ärzte auch im Rahmen des ambulanten Operierens sowie der Erbringung vor- und nachstationärer Behandlungen eingebunden werden. Ein weiterer Grund für das Hinzuziehen niedergelassener Ärzte bei der Erbringung von Hauptbehandlungsleistungen ist natürlich auch das Interesse des Krankenhauses an der Bindung von Einweisern. Weder ist es anstößig noch ist es verboten, dass der niedergelassene Arzt seine eigenen Patienten im Krankenhaus weiterbetreut.

Damoklesschwert Vergütung

Das Bundessozialgericht (BSG) festigte lange Zeit die Sektorengrenzen. Die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern sollte nach früherer Auffassung des BSG bei patientenbezogener Tätigkeit gar nicht möglich sein, bis der Gesetzgeber die Zulässigkeit ausdrücklich in die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte hineinschrieb. Dann sollte eine weitere Tätigkeit des Vertragsarztes bei vollzeitiger Zulassung nach der Auffassung des BSG nur maximal 13 Wochenstunden betragen dürfen. Auch diese starre Auffassung hat der Gesetzgeber zum 01.01.2012 korrigiert. Zukünftig kommt es insbesondere darauf an, dass der Vertragsarzt Sprechstunden zu den üblichen Zeiten anbieten kann. Damit nicht genug hat das BSG mit schwer nachvollziehbarer Begründung niedergelassene Vertragsärzte vom ambulanten Operieren im Krankenhaus ausgeschlossen. Auch diese Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber korrigiert, so dass nun im AOP-Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, die Leistungen auch von niedergelassenen Vertragsärzten zu erbringen. Dann äußerte sich das BSG in einem Urteil zum ambulanten Operieren auch (ungefragt!) zu Honorarärzten: Mit dem (im Gegensatz zum "klassischen" Belegarzt neu eingeführten) Modell des "Belegarztes mit Honorarvertrag" sei es den Krankenhäusern nicht ermöglicht worden, jeden Vertragsarzt auf der Grundlage eines Honorarvertrages zu Leistungen heranzuziehen. Diese Spitze gegen die Kooperationsärzte wurde von Gegnern des Kooperationsarztmodells dahin interpretiert, dass bei der Erbringung von Hauptbehandlungsleistungen durch nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte kein Vergütungsanspruch des Krankenhauses für diese Leistungen gegenüber den Krankenkassen bestehen soll. Vereinzelt entschieden sogar Sozialgerichte, dass Hauptabteilungsleistungen gegenüber Krankenkassen nicht abrechenbar seien, wenn Operationen durch niedergelassene Vertragsärzte erbracht wurden.

Erneute Klarstellung des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber hat nun die Rechtsprechung des BSG zum 21.07.2012 korrigiert und mit dem "Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen" (PsychEntgG) auch das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) geändert. In § 2 KHEntgG heißt es nun ausdrücklich, dass die Krankenhausleistung die ärztliche Behandlung auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte umfasst. Damit ist die Abrechnung von Fallpauschalen gegenüber den Krankenkassen bei der Hinzuziehung niedergelassener Ärzte zur Erbringung von Hauptbehandlungsleistungen im Krankenhaus rechtssicher möglich. Der bislang gewählte Weg über eine Anstellung des niedergelassenen Arztes ist zwar weiterhin gangbar, doch ist jetzt auch eine freiberufliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte über Kooperationsverträge aus Gründen der Abrechnung nicht mehr angreifbar. Freilich muss bei einem vollen Versorgungsauftrag der niedergelassene Arzt seine 20 Wochenstunden Sprechstundenzeiten sicherstellen. Abrechnungsprobleme der DRG- Fallpauschalen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse bei Leistungserbringung durch einen niedergelassenen Kooperationsarzt dürfte es nach der gesetzlichen Klarstellung jedenfalls aus diesem Grunde nicht mehr geben.