Der Sitz des Vertragsarztes, seine Wohnung und seine Zweigstelle nach dem GKV-VersorgungsstrukturG

Gesundheit Arzthaftung
23.01.2013354 Mal gelesen
Das GKV-VStG streicht die Residenzpflicht des Arztes, die vorsah, dass der Vertragsarzt an seinem Arztsitz auch wohnen mußte. Außerdem konkretisiert das Gesetz die Anforderungen an den Versorgungsgrad am Arztsitz bei Gründung einer Zweigstelle.

§ 24 Absatz 2 Satz 2 der Ärztezulassungsverordnung sah vor, dass eine Vertragsarzt seine Wohnung so zu wählen hatte, dass er für die ärztliche Versorgung der Versicherten an seinem Vertragsarztsitz zur Verfügung stand. Diese sog. Residenzpflicht bedeutete, dass der Vertragsarzt in sprechstundenfreien Zeiten seinen Vertragsarztsitz in angemessener Zeit erreichen können musste, wenn dies- außer in Zeiten des organisierten Notfalldienstes- zur Versorgung von Versicherten erforderlich war. Die Aufhebung der Residenzpflicht durch das GKV- Versorgungsstrukturgesetz befreit den Vertragsarzt nicht von der Teilnahme am organisierten Notdienst. Vielmehr bleiben die für den Vertragsarzt maßgeblichen Regelungen zur Teilhabe am organisierten Notdienst unberührt, damit die Notfallversorgung nicht gefährdet wird.

 Das GKV- VStG ergänzt § 24 Abs. 4 Ärztezulassungsverordnung durch den Passus "geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden". Dieser Passus stellt klar, dass bei der Entscheidung über die Genehmigung etwa einer Zweigstelle z. B. nicht schematisch auf die Entfernung zwischen dem Vertragsarztsitz und der Zweigpraxis oder auf die erforderliche Fahrzeit abzustellen ist. Vielmehr stehen die beiden Voraussetzungen für die Genehmigung einer Zweigpraxis - Versorgungsverbesserung am neuen Tätigkeitsort und Gewährleistung der Versorgungspräsenz am Vertragsarztsitz- in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Die Frage, ob die Versorgung am Vertragsarztsitz gewährleistet ist, lässt sich regelmäßig erst dann beurteilen, wenn feststeht, mit welchem zeitlichen Einsatz die Versorgung an dem weiteren Tätigkeitsort verbessert werden soll. Durch diese Ergänzung werden die Zulassungsausschüsse stärker als bisher dazu angehalten, bei der Genehmigungsentscheidung, die Versorgungssituation an beiden Tätigkeitsorten zu berücksichtigen und den Versorgungsbedarf am Ort der Zweigpraxis ins Verhältnis zu einer eventuellen Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz zu setzen. Führt die Tätigkeit an dem weiteren Ort zu geringfügigen Beeinträchtigungen der Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind diese unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden. Je größer der Versorgungsbedarf am Ort der Zweigpraxis ist, desto eher sind Beeinträchtigungen der Versorgung am Vertragsarztsitz hinzunehmen. Durch die Ergänzung erhalten die Zulassungsausschüsse die nötige Flexibilität, um die Eröffnung von Zweigpraxen vor allem dort zu genehmigen, wo dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung und zur Vermeidung von Unterversorgung besonders sinnvoll ist.