Arzthaftung im Allgemeinen sowie Zahnarzt und Allergie im Besonderen

Gesundheit Arzthaftung
25.09.20071461 Mal gelesen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich in zwei Berufungsurteilen vom 28.02.2007 (5 U 147/05) und vom 04.07.2007 (5 U 31/05) mit der Arzthaftung im Allgemeinen und mit Fragen von Allergie und Zahnarztbehandlung im Besonderen befasst.

Die Richter des Senats haben die allgemeine Rechtsprechung bekräftigt, dass der betroffene Patient die behauptete Pflichtverletzung dartun und nachweisen muss. Bei der Zahnarztbehandlung bedeutet dies, dass der vermeintlich Geschädigte den Nachweis führen muss, dass der ggf. in Anspruch zu nehmende Arzt den im Zahnarztbereich allgemein üblichen Standard verletzt bzw. den zur Zeit der Behandlung geltenden zahnmedizinischen Qualitätsstandard unterschritten hat. Das Oberlandesgericht hat hervorgehoben, dass es auch nicht Aufgabe des Arztes ist, "Beweismittel" für den Patienten "zu sichern".

Dies macht einmal mehr deutlich, dass die Problematik bei der Arzthaftung zunächst einmal im Tatsächlichen liegt.

Da die Grenze zwischen schicksalhaftem Fehlschlagen einer Behandlung und fehlerhafter Therapie oftmals äußerst eng ist, kommt der Tatsachenaufklärung durch einen Sachverständigen überragende Bedeutung zu. Der vermeintlich Geschädigte kann bei den regelmäßig in diesem Zusammenhang bestehenden Unsicherheiten über seine Krankenkasse beantragen, dass der Medizinische Dienst ein Gutachten erstattet oder er kann über die Landesärztekammer ein Gutachten erstellen lassen. Der Patient kann auch auf das selbstständige Beweisverfahren zurückgreifen, bei dem ein gerichtlich bestellter Gutachter erst einmal zu der Frage der Ursächlichkeit einer bestimmten Behandlung für die Gesundheitsbeeinträchtigungen Stellung nimmt, ohne dass bereits in der Hauptsache ein Rechtsstreit geführt würde.Falls sich eine Fehlbehandlung bereits nach laienhaftem Verständnisdarstellen lässt, kann die weitere medizinische Abklärung auch in einem Schadenersatz-und Schmerzensgeldprozess durch eindort über die streitigen Tatsachen einzuholendes Sachverständigengutachten erfolgen, da die Anforderungen an die Darlegung-und Substantiierungspflicht des Anspruchstellers nicht allzu hoch sind.

Was den besonderen Bereich der Allergien betrifft, der wegen der Verwendung von unterschiedlichen Werkstoffen und Materialien - etwa wie in dem entschiedenen Sachverhalt bei einer "implantatgestützten Zahnersatzkonstruktion" - bei der Zahnarztbehandlung sehr schnell von Bedeutung sein kann, so hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass der Zahnarzt ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit keinen Unverträglichkeitstest vornehmen muss.

Selbst wenn ein grober Behandlungsfehler - etwa bei Verwendung von Palladium enthaltenen Materialien bei bekannter Allergie gegen Palladiumchlorid - gegeben ist,so kommt eine Haftung des Zahnarztes nicht in Betracht, wenn der Arzt nachweist, dass die später bei dem Patienten aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen "auf vielfältige Ursachen zurückzuführen sein " können. Es fehlt dann "ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen seiner fehlerhaften Behandlung und den..........Beeinträchtigungen und Beschwerden".

Sind jedoch bei einer Vielzahl von gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch solche festzustellen,die mit dem groben Behandlungsfehler in ursächlichen Zusammenhang zu bringen sind,wie etwa in dem entschiedenen Fall "untypische kontaktallergische Erkrankungen von Haut und Schleimhaut" durch die Verwendung palladiumhaltiger Materialien, so hat der Zahnarzt insoweit dafür einzustehen und Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu leisten. Die übrigen Gesundheitsbeeinträchtigungen bleiben hierfür außen vor.