Verletzt der Arzt seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag, stehen dem Patienten grundsätzlich Schadenersatzansprüche zu, sofern er infolge des Behandlungsfehlers einen Schaden erlitten hat. Die Pflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag beziehen sich dabei regelmäßig auf die Wiederherstellung der körperlichen und gesundheitlichen Integrität des Patienten - selbstverständlich aber nur insoweit, wie dies nach den Regeln der ärztlichen Kunst auch möglich ist. Dabei hat der Arzt stets die im Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standards zu beachten. Außerdem muss der Arzt vor jeder Behandlung über etwaige Risiken aufklären.
Verstößt der Arzt nun gegen diese Grundsätze, kann es zu seiner Haftung kommen. Dabei kommt der geschädigte Patient in den Genuss von zahlreichen Beweiserleichterungen, wie Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden berichtet. Grundsätzlich muss der Arzt im Falle eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsmangels nämlich darlegen und beweisen, dass der eingetretene Gesundheitsschaden seines Patienten auch bei fehlerfreiem ärztlichen Handeln eingetreten wäre. Gelingt ihm dies nicht, ist er dem Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.
Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden hat schon viele Patienten in Arzthaftungsprozessen begleitet. Wenn auch Sie unter einem ärztlichen Behandlungsfehler zu leiden haben, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiterhelfen.
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