Fehlende Fortbildung führt zur Fehler des Arztes und Schmerzensgeldzahlung an Patienten

Gesundheit Arzthaftung
09.07.2012429 Mal gelesen
Urteil des OLG Koblenz - 5 U 1450/11

Ärzte müssen sich regelmäßig fortbilden und auch gesicherte Erkenntnisse aus der einschlägigen Fachliteratur zeitnah umsetzen, sonst können sie sich schadensersatzpflichtig machen, wie gerade das OLG Koblenz urteilte.

Die zum Zeitpunkt des Eingriffs 46-jährige Patientin war im März 2005 für eine gynäkologische Operation in einem Krankenhaus in Mainz. Vor der Operation wies sie ausdrücklich darauf hin, dass sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage.

Nach der Intubationsnarkose litt sie mehrere Tage an heftiger Übelkeit. Wegen dieser und anderer Operationsfolgen klagte sie gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Schmerzensgeld. Das Landgericht Mainz wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte nun gegenüber dem Krankenhaus in einem Punkt Erfolg:

Das OLG sah zwar nicht die gerügten Aufklärungsfehler oder Behandlungsfehler des Operateurs, die Narkose sei jedoch nicht " mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden". Wegen der bekannten Überempfindlichkeit gegen die üblichen Narkosemittel hätte der Klägerin ein weiteres, die Übelkeit minderndes oder gar völlig unterdrückendes Medikament verabreicht werden müssen.

Über den entsprechenden Wirkstoff sei mit wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen bereits 2004 in einer einschlägigen anerkannten Fachzeitschrift berichtet worden.

Dies hätte der Anästhesist bei der Operation im März 2005 wissen und umsetzen müssen, so das OLG in seiner Urteilsbegründung.

Die Zeitspanne zwischen Publikation und Operation sei so lang, dass das Versäumnis als grober Behandlungsfehler zu werten sei.

Da das Krankenhaus nicht nachweisen könne, dass die Übelkeit auch mit dem neuen Zusatzmedikament aufgetreten wäre, sei es zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000,- € verpflichtet.