LASIK-Kosten in der Privaten Krankenversicherung erstattungsfähig!

Gesundheit Arzthaftung
17.05.20112450 Mal gelesen
Die Privaten Krankenversicherer (PKV) wollen die gegenüber der klassischen Sehhilfe (Brille) um ein vielfaches teureren Kosten einer LASIK-OP nicht erstatten. Dem ist entgegenzutreten, da es nicht auf die Kostenunterschiede, sondern allein auf die Frage der medizinschen Notwendigkeit ankommt.

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Entscheidungen vom 12.03.2003 und nachfolgend vom 21.09.2005 klargestellt, dass es allein auf die medizinische Notwenidkeit einer Behandlung ankomme, ohne Bezug auf Kostengesichtspunkte. Der Versicherer kann seinen Versicherten deshalb auch nicht auf andere Behandlungsformen wie Brille oder Kontaktlinsen verweisen - die zudem meist kostengedeckt sind.

Dem folgen zunehmend auch die Instanzgerichte; so u.a. LG Wuppertal mit Urteil vom 24.06.2008, Az. 7O 296/07; AG Göttingen mit Urteil vom 19.03.2008, Az. 18 C 11/07; AG Dortmund mit Urteil vom 30.03.2006, Az. 108 C 8022/05.

Es bestehen deshalb gute Erfolgsaussichten, den Versicherer im Falle der Leistungsablehnung außergerichtlich oder auch im Klageverfahren zur Kostenübernahme zu verpflichten und die Behandlungskosten erstattet zu erhalten.

Gerne prüfen wir Ihren Leistungsfall als Fachanwälte für Versicherungsrecht und Medizinrecht.

MESCHKAT & NAUERT