Selbstbeschaffung von Hilfsmitteln bei Leistungspflicht von Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger erschwert

Gesundheit Arzthaftung
22.11.20062710 Mal gelesen

Nicht alle Rehabilitationsträger im Sozialgesetzbuch IX sind gleich. Während Menschen, die Leistungen von Sozialversicherungen oder der Agentur für Arbeit beanspruchen, diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen (nicht fristgemäße Leistung und eigene Fristsetzung mit Ankündigung der Selbstbeschaffung) selbst beschaffen dürfen, ist das Menschen, die Leistungen vom Sozialhilfeträger oder der Jugendhilfe begehren nicht so ohne weiteres möglich.

Zwar sind auch Sozialfeträger und Jugendhilfeträger verpflichtet innerhalb der im SGB IX genannten Fristen zu entscheiden (z.B. über Hilfsmittel oder Eingliederungshilfeleistungen), lassen sie diese Frist aber verstreichen passiert ersteinmal....nichts. Die einzige gerichtliche Möglichkeit, die man als Antragsteller dann hat ist sechs Monate nach Antragstellung bzw. drei Monate nach Einlegung des Widerspruchs Klage beim Sozialgericht (Sozialhilfe) bzw. Verwaltungsgericht (Jugendhilfe) - dort sind beide Fristen drei Monate lang -. Auch beim Sozial- und Jugendhilfeträger gibt es Ausnahmen von der Nichterstattungspflicht - hier empfiehlt sich aber vorher anwaltliche Beratung.

Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen gibt es bei Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger allerdings auch, wenn diese Träger eine Leistung zu Unrecht nicht erbracht haben oder wenn die Leistung unaufschiebbar war. Allerdings gibt es hier oft das Risiko, dass Gerichte hier andere Maßstäbe anlegen, als Betroffene. Auch hier empfiehlt sich also eine Risikoeinschätzung im Einzelfall durch den Anwalt.