Für die niedergelassenen Kassenärzte hat sich der Wind gedreht, Justitia bläst ihnen ins Gesicht. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Beschluss vom 23.02.2010 die Auffassung vertreten, dass ein niedergelassener Kassenarzt als Beauftragter für die gesetzlichen Krankenkassen anzusehen ist und demzufolge dem Straftatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unterliegt (AZ: Ws 17/10). Die Entscheidung ist deshalb von immenser Bedeutung, weil erstmaliges ein Obergericht diese Ansicht vertritt und zu erwarten ist, dass andere Gerichte diesem Trend folgen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig erteilt somit der bislang herrschenden Meinung in der Literatur eine Absage und formuliert, dass der "Vertragsarzt als Schlüsselfigur der Arzneimittelversorgung" maßgeblich dafür verantwortlich sei, ob zwischen der Krankenasse und der Apotheke ein Vertrag über den Kauf von Medikamenten zustande kommt. Durch Art und Menge der von ihm verordneten Medikamente nehme der Vertragsarzt somit erheblichen Einfluss auf die betriebliche Entscheidung der Krankenkassen. Zur Begründung nimmt das OLG Bezug auf die Rechtsprechung des BGH, wonach der Vertragsarzt die Vermögensbetreuungspflicht im Sinne der Untreue-Delikte gegenüber den Krankenkassen obliege. Die Kritik an dieser Rechtsauffassung ist erheblich und in der Sache dogmatisch wohl auch richtig; diese ablehnende Auffassung hat die besseren Argumente für sich. Die Motivation des Obergerichts liegt wohl daher auch weniger in der juristischen Bewertung als in einer kriminalpolitischen Bekämpfung zu enger Seilschaften zwischen Wirtschaft und Ärzteschaft.
Die geschäftliche Einflussnahme der Pharmaunternehmen bspw. durch die sog. Anwendungsbeobachtungen, aber auch die "Verbandelung" zwischen Arzt und Apotheker wird in Zukunft von Staatsanwaltschaften wohl genauer beobachtet werden. Der Anklageerhebung dürfte somit das Feld bereitet sein. Darauf werden sich alle Beteiligten einzustellen haben, der Beratungsbedarf ist gestiegen.
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12.11.2010
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Neue Bewertung der "Anwendungsbeobachtungen" oder Kick-Back-Zahlungen