Apothekenrecht: Berufspflichten des Apothekers – Vorlage von Ausbildungsverträgen

 Freiberufler oder Selbstständiger
09.11.20091239 Mal gelesen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat mit Urteil vom 2. September 2009 entschieden, dass ein Apotheker, der der zuständigen Landesapothekerkammer keinen Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende vorlegt, wegen Verletzung seiner Berufspflichten mit einem Verweis rechnen muss. Zudem wurde dem Apotheker eine Geldbuße in Höhe von ? 7.000,00 auferlegt, da er nicht erstmalig seine Pflichten vernachlässigt habe (VG Mainz, Urteil v. 02.09.2009, Az.: BH-H 3/09.MZ).

 
Sachverhalt
 
Der betroffene Apotheker beschäftigte in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA). Etwa neun Monate nach Ausbildungsbeginn wurde der zuständigen Landesapothekerkammer das Ausbildungsverhältnis bekannt. Ihrer Aufforderung, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, kam der Apotheker nicht nach. Die Landesapothekerkammer beantragte daraufhin bei dem Verwaltungsgericht Mainz die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
 
Rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht Mainz
 
Das Verwaltungsgericht Mainz stellte zunächst fest, dass der Apotheker seine Berufspflichten schuldhaft verletzt habe. Er habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung beziehungsweise noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Darüber hinaus war das Verwaltungsgericht Mainz der Auffassung, dass der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt habe, da er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt habe. Durch seine gravierenden Versäumnisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entgegengebracht werde. Da ihn die Landesapothekerkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße erforderlich.
 
Stellungnahme
 
Jeder Apotheker ist Pflichtmitglied der Apothekerkammer (Landesapothekerkammer), in deren Gebiet er seine Tätigkeit als Apotheker ausübt. Die Landesapothekerkammern sind Träger der berufsständischen Selbstverwaltung der Apotheker und haben auf Grund der in den Ländern jeweils geltenden Kammer- bzw. Heilberufsgesetze Weiterbildungsordnungen und Berufsordnungen in Form von Satzungen zur Regelung der Berufsausübung erlassen. Den Landesapothekerkammern obliegt dabei die Pflicht, die Erfüllung der Berufspflichten aus der jeweiligen Berufsordnung durch ihre Kammermitglieder zu überwachen und - im Falle des Verstoßes - Sanktionsmaßnahmen durchzuführen. Die Regelungen zur Berufsaufsicht und der Berufsgerichtsbarkeit sind den jeweiligen Heilberufekammergesetzen der Länder zu entnehmen. Nach der hier einschlägigen Regelung des § 43 Abs. 1 des Heilberufgesetz (HeilBG) des Landes Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009, kann gegen ein Kammermitglied, das seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Die Berufspflichten sind für den hier betroffenen Apotheker in der Berufsordnung der Apotheker der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz niedergelegt. Danach hat der Apotheker gem. § 16 Abs. 3 dieser Berufsordnung, sofern er Auszubildende ausbildet, unverzüglich nach dem Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. Je eine Ausfertigung ist dem Auszubildenden und seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Dies entspricht auch § 10 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), wonach derjenige, der jemanden zur Berufsausbildung einstellt, mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag abschließen muss. Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist unverzüglich nach Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages durch den Ausbildenden, hier den Apotheker, bei der Kammer zu beantragen (§ 36 BBiG). Gegen diese Pflichten hat der Apotheker hier verstoßen. Da nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 HeilBG die Landesapothekerkammer die Einhaltung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen hat, hat die Landesapothekerkammer die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Mainz als zuständiges Berufsgericht (§ 48 Abs. 1 HeilBG) beantragt. Das Berufsgericht kann als berufsgerichtliche Maßnahme gem. § 44 Abs. 1 HeilBG eine Warnung, einen Verweis und/oder eine Geldbuße bis zu ? 100.00,00 gegen den betroffenen Apotheker verhängen. Ähnliche Regelungen sind auch den jeweiligen Heilberufekammergesetzen der anderen Bundesländer zu entnehmen.
 
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Miriam Germer, MLE
Rechtsanwältin
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