Anwaltshaftung: Zur Verjährung eines Regressanspruches

 Freiberufler oder Selbstständiger
04.10.20121802 Mal gelesen
Lässt ein Anwalt den Anspruch seines Mandanten ohne Klageerhebung verjähren, haftet er. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Gegner die Verjährungseinrede hätte erheben müssen.

Aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.02.2012 (Az.: I-24 U 77/11) 

Hat [...] ein Rechtsanwalt einen Anspruch gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung und nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede (vgl. BGH NJW 1994, 2822 [BGH 14.07.1994 - IX ZR 204/93]; NJW 2000, 2661 f. [BGH 06.07.2000 - IX ZR 134/99]; NJW 2001, 3543 f. [BGH 21.06.2001 - IX ZR 73/00]; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 1645 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. 28 U 217/04, zitiert nach [...]; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Auflage, § 199 Rn. 19; Staudinger/P.s/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 34; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1345 m.w.N.).

Der Anwalt, der eine Forderung zu spät geltend macht, ist also seinem Mandanten dem Grunde nach zur Haftung verpflichtet - es sei denn, der Anspruch des Mandanten ist mittlerweile ebenfalls verjährt. So war es in der genannten Entscheidung. Denn:

Auf Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte, die - wie hier - nach dem 15. Dezember 2004 entstanden sind, findet ausschließlich das Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB Anwendung, selbst wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis vor diesem Tag begründet wurde.

Damit beginnt die Verjährung eines Regressanspruchs gegen den Anwalt also gem. § 199 Abs. 1 BGB,

mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Einfach gesagt: Weiß der Mandant, dass sein Anwalt einen Fehler gemacht hat und ist ihm dadurch ein Schaden entstanden, verjährt sein Regressanspruch in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Solange sollte man aber mit der Geltendmachung aber trotzdem nicht warten.