Patentrecht: Ausgleichsansprüche zwischen Mithinhabern / Miterfindern

Französisches Recht
20.04.20063670 Mal gelesen

Bis in das vergangene Jahr hinein war die Frage des Ausgleichanspruches zwischen Miterfindern oder Mitinhabern von Patenten unentschieden und kontrovers diskutiert. Dabei geht es um die Frage, ob der nicht nutzende Mitinhaber gegen den nutzenden Inhaber einen Ausgleichsanspruch besitzt, wenn zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Nutzung des Erfindungsgegenstandes getroffen wurde. Das OLG München hatte 2003 in einer eher Billigkeitserwägungen folgenden Entscheidung festgehalten, dass dem nicht nutzenden Teilhaber ein Ausgleichsanspruch zusteht.  

 

Auf die Revision hin hat der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2005, 663) diese Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen. Das Gericht stellt klar, dass die Frage nach etwaigen Ausgleichsansprüchen anhand der gesetzlichen Vorgaben der Bruchteilsgemeinschaft zu beantworten ist. Danach kann ein Ausgleichsanspruch grundsätzlich gegeben sein. Vor dessen Entstehung muss jedoch zunächst auf einen Beschluss zur gemeinschaftlichen Benutzung des Patentes hingewirkt werden. Dies bedeutet für die Praxis, dass der nicht nutzende Mitinhaber den nutzenden Mitinhaber auffordern sollte, einer Regelung über die Benutzung des Patentes zuzustimmen.  

 

Sollte es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung kommen, so hat der Mitinhaber, der die Regelung vorgeschlagen hat, das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Die Aufhebung der Gemeinschaft kann durch den Verkauf des Patentes bzw. dessen Versteigerung geschehen. Bei dem nutzenden Mitinhaber kann dies zu schwerwiegenden Folgen führen, wenn sein bisheriges Patent möglicherweise an einen Wettbewerber verkauft wird. Auf der anderen Seite muss auch der die Auflösung verlangende Mitinhaber auf die Rechte aus dem Patent dauerhaft verzichten können, denn durch den Verkauf/die Versteigerung verliert auch er seine Rechte aus dem Schutzrecht.  

 

Die Entscheidung des BGH Gummielastische Masse II erfährt in der Entscheidung Zylinderrohr (BGH WRP 2006, 483) eine Fortführung. Darin hat das Gericht die Grundsätze aus der Entscheidung Gummielastische Masse II auch für anwendbar erklärt, wenn das gemeinschaftliche Recht auf ein technisches Schutzrecht nicht zu einem gemeinschaftlichen Patent oder Gebrauchsmuster geführt hat und der nicht eingetragene Miterfinder die Möglichkeit, den Gegenstand der Erfindung zu nutzen, nicht wahrgenommen hat.  

 

Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass zunächst zu prüfen ist, ob zwischen den Parteien eine Abrede über einen finanziellen Ausgleich getroffen wurde. Dies muss nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten werden, sondern kann auch konkludent erfolgt sein. So gilt der Erfahrungssatz, dass ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will. Hieraus - so das Gericht - sei zu schließen, dass die Miterfinder "jedenfalls von der Notwendigkeit einer angemessenen Gegenleistung in Geld" ausgehen.  

 

Die Entscheidungen zeigen, dass es im Rahmen von Erfindungsgemeinschaften ratsam ist, bereits frühzeitig auf eine Verwertungsregelung hinzuwirken. Sie führen aber auch vor Augen, dass in Konstellationen, in denen nur einem Mitinhaber/-erfinder die Möglichkeit der Verwertung eröffnet ist, dem anderen Teil durchaus Rechte zustehen, um an dem Ergebnis der Verwertung teilzuhaben.