WALDORF FROMMER: AG Augsburg verurteilt Anschlussinhaberin in Filesharingverfahren trotz Zugriffsmöglichkeit weiterer Nutzer

WALDORF FROMMER: LG Köln zur Höhe der klägerischen Ansprüche in einem Tauschbörsenverfahren – EUR 600,00 Schadenersatz für Filmwerk angemessen
19.10.201730 Mal gelesen
Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Amtsgericht Augsburg vom 09.08.2017, Az. 74 C 3541/16

In dem genannten Verfahren trug die Beklagte vor, sie habe über keine Kenntnisse verfügt, eine Tauschbörse zu nutzen. Zudem hätten neben ihr selbst die damals minderjährigen Kinder sowie fünf Freunde des Sohnes regelmäßig Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt. Diese und nicht sie selbst, kämen daher als potenzielle Täter der Rechtsverletzung in Betracht. Im Übrigen bestritt die Beklagte sowohl die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem Filmwerk, als auch die durchgeführten Ermittlungen.

Hinsichtlich der bestrittenen Ermittlungen sowie zur möglichen Täterschaft Dritter erhob das Gericht Beweis durch Vernehmung des Geschäftsführers des Ermittlungsunternehmens und den von der Beklagtenseite benannten - vermeintlichen - Anschlussnutzer.

Im Anschluss an die Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte als Täterin der Rechtsverletzung zu haften hat.

Insbesondere konnte im Rahmen der Vernehmung der Kinder sowie deren Freunde nicht nachgewiesen werden, dass zum konkreten Tatzeitpunkt weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, was das Gericht zulasten der Beklagten wertete. Entsprechender Vortrag der Beklagten konnte dahingehend zum Teil sogar widerlegt werden.

Vor diesem Hintergrund sei - so das Gericht - die Täterschaft der Beklagten tatsächlich zu vermuten. Hieran ändere auch das Vorbringen der Beklagten, sie besitze keinerlei technischen Kenntnisse und Fähigkeiten, nichts.

"Es mag sein, dass die Beklagte im Umgang mit Computern nicht versiert ist, dies hindert jedoch nicht die Tatsache, dass diese Filesharing-Software installiert hat auf ihrem PC und über ihren Internetanschluss den streitgegenständlichen Film heruntergeladen hat. Hierzu bedarf es keiner besonderen computerspezifischen Kenntnisse."

Überdies hatte das Gericht keinerlei Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin, da diese auf den vorgelegten DVD-Covern ausdrücklich als Rechteinhaberin ausgewiesen ist.

Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte daher vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes, der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.