Abmahnung durch die Kanzlei Sarwari im Auftrag der G&G Media GmbH wegen Urheberrechtsverletzung an Filmwerken

Filesharing
23.06.201780 Mal gelesen
Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse: Kanzlei Sarwari verschickt für G&G Media GmbH Abmahnung wegen Filesharing an Filmwerken. 3 Fragen, 3 Antworten:

Abmahnung der Kanzlei Sarwari im Auftrag der G&G Media GmbH wegen Urheberrechtsverletzung an "Filmwerken"

Die Kanzlei Sarwari aus Hamburg, Rechtsanwalt Yussof Sarwari, verschickt derzeit im Auftrag der G&G Media GmbH wegen wegen Urheberrechtsverletzung an "Filmwerken" an diverse Internetanschlussinhaber eine Abmahnung.

Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung datiert z.B. vom 07.06.2017.

Worum geht's?

Das urheberrechtlich geschützte "Filmwerk", das in der Abmahnung namentlich dann benannt wird, sei mittels uTorrent Internettauschbörse zum Download Dritten Nutzern der Tauschbörse angeboten worden. Es geht also um den Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Dateien.

Was wird gefordert?

Der Inhaber des Internetanschlusses soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und einen Zahlung von 650,00 EUR leisten. Eine Unterlassungserklärung ist der Abmahnung nicht beigefügt.

3 Fragen, 3 Antworten:

  1. Sollte auf die Abmahnung geantwortet werden?
    Eine Antwort ist ratsam, und zwar fristgerecht. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ja dazu führen, dass der Gegner gerichtliche Schritte einleitet. Dies verursacht dann weitere Kosten.
  2. Sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
    Wenn der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, muss er eine Unterlassungserklärung abgeben.
  3. Sollte der geforderte Betrag von 650,00 EUR bezahlt werden?
    Das Problem ist, dass die Forderung als pauschaler Betrag geltend gemacht wird. Die Forderung beinhaltet aber Anwaltskosten für die Abmahnung und Lizenzschadensersatz bzw. weitere Schadenspositionen. Die pauschale Forderung ist rechtlich somit angreifbar. Wenn keine Verantwortlichkeit besteht, muss auch nichts gezahlt werden. Grundsätzlich ist im Falle einer Verantwortlichkeit der Anschlussinhaber zwar verpflichtet, Anwaltskosten für die Abmahnung zu erstatten. Zusätzlicher Schadensersatz muss der Anschlussinhaber aber nicht ohne weiteres leisten, sondern wenn er Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen ist oder seine elterliche Aufsichtspflicht verletzt hat.
     

Christian Weiner, LL.M.*
Rechtsanwalt
Master of Laws (Medienrecht)

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit vielen Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten.