Amtsgericht Köln ändert seine Rechtsprechung in Filesharing Verfahren

Amtsgericht Köln ändert seine Rechtsprechung in Filesharing Verfahren
30.10.2014251 Mal gelesen
Bislang ging das Amtsgericht Köln – gemäß der herrschenden Auffassung – von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adressen der abgemahnten Filesharer aus. Diese Rechtsprechung hat das Amtsgericht Köln, wie aus einem Hinweis vom 22.10.2014 hervorgeht, nun aufgegeben (Az. 125 C 410/14).

Die bloße Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Ermittlung reicht nicht aus

Nach Ansicht des Gerichts könne nicht mehr ohne weiteres von der Richtigkeit der Ermittlung der Anschlüsse der Abgemahnten in Filesharing-Verfahren ausgegangen werden. Das Hauptargument dabei ist, dass es in den Auskunftsverfahren lediglich auf die Glaubhaftmachung der Richtigkeit der Ermittlung der IP Adresse ankommt und dass diese somit nicht bewiesen wurde. Ein solcher Beweis sei jedoch im Hauptverfahren anzubringen. Zu groß sei die Fehlerquote bei der Ermittlung der richtigen Internetanschlüsse.

Rechteinhaber sollten die IP Adresse mehrfach ermitteln

Nach Ansicht des Gerichts könne die richtige Ermittlung am besten durch eine Mehrfachermittlung bewiesen werden: "Das Gericht geht aber dann von der Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adressen aus, wenn auf mehrere Ermittlungen verwiesen werden kann, die Filesharing gleicher oder ganz ähnlicher Dateien von dem Internetanschluss des jeweiligen Beklagten innerhalb weniger Tage oder Wochen unter verschiedenen IP-Adressen belegen sollen. In solchen Fällen erscheint eine zufällige Mehrfachermittlung desselben Internetanschlusses so vollkommen unwahrscheinlich, dass "Zweifel schweigen"."

Bloßes Bestreiten der richtigen Ermittlung kann in vielen Fällen bereits zum Erfolg führen

Der Clou an diesem Beschluss ist die sich daraus ergebende Konsequenz für die Abgemahnten: Kann der Rechteinhaber als Kläger keine Mehrfachermittlung nachweisen, müsste dieser ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen. Der nachträgliche Beweis der richtigen Ermittlung erscheint aus unserer Sicht jedoch faktisch so gut wie unmöglich. Ähnlich sieht es auch das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), das in einem Filesharing Urteil die nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software als nicht ausreichend erachtet (Urt. v. 18.09.2014, Az. 3 a C 124/14). Ohne entsprechenden Beweis würde die Klage abgewiesen werden. Abgemahnte könnten sich somit durch das bloße Bestreiten der richtigen Ermittlung erfolgreich gegen eine Filesharing-Klage zur Wehr setzen.

Bereits in einem anderen Verfahren eines unserer Filesharing Mandanten hat das Amtsgericht Köln den Beweis über den Upload des abgemahnten Werkes über den Anschluss unseres Mandanten angeordnet. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangt das Gericht einen Auslagenvorschuss in Höhe von 5000 Euro (Beweisbeschluss v. 06.10.2014, Az. 125 C 223/14).

Bestätigung der Rechtsprechung durch höhere Instanz steht noch aus

Natürlich ist noch unklar, ob dieser Wandel der bisherigen Rechtsprechung auch in der höheren Instanz Bestand haben würde. Die Aussagen des Amtsgerichts Köln sind jedoch erst einmal als sehr positive Entwicklung für die Filesharing-Abgemahnten zu werten. Es gibt nun eine weitere Möglichkeit sich gegen unberechtigte Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Kann der Kläger die Richtigkeit der Ermittlungen nicht beweisen, ist der Abgemahnte nicht mehr in der Pflicht glaubhaft zu machen, dass er als Täter der Urheberrechtsverletzung nicht in Frage kommt.

Hier der Hinweis des AG Köln im Volltext: Hinweis AG Köln

 

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