Filesharing: Inhaberin eines Netzzuganges haftet nicht für Rechteverletzungen ihres Ehemannes

Filesharing: Inhaberin eines Netzzuganges haftet nicht für Rechteverletzungen ihres Ehemannes
06.06.2012294 Mal gelesen
Eine Frau war als Inhaberin eines Internet-Anschlusses ermittelt worden, über den widerrechtlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk verbreitet worden war. Gegen die daraus folgende Abmahnung wehrte die Anschlussinhaberin sich. Mit Erfolg.

Eine Ehefrau muss ihren Mann nicht daraufhin überwachen, ob der über ihren Internetzugang Urheberrechtsverletzungen begeht, wie das bei Kindern und anderen Mitbewohnern der Fall sein kann. 

Inhaber von Rechten an urheberrechtlich geschützten Werken lassen das Netz daraufhin überwachen, ob diese über Filesharing-Netzwerke unerlaubt verbreitet werden. Wird ein solcher Fall festgestellt, wird die IP-Adresse des jeweiligen Anschlusses festgehalten und der zugehörige Provider über eine gerichtliche Anordnung angewiesen, die Identität des Anschlussinhabers mitzuteilen. Dieser wird daraufhin von einem Anwalt im Auftrag des Rechteinhabers abgemahnt und in der Regel gleichzeitig aufgefordert, im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs eine Pauschalsumme als Ausgleich für den dem Rechteinhaber aus der unerlaubten Verbreitung mutmaßlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

Ein berechtigter Zweifel

Eine solche Abmahnung mit Aufforderung zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 156,25 Euro pro unerlaubt angebotenem Titel erhielt auch die Inhaberin eines Internetzuganges im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes Frankfurt am Main. Da sie den Forderungen des Rechteinhabers nicht nachkam, klagte dieser vor eben diesem Amtsgericht und forderte nun glatte 2500 Euro Schadenersatz. Vor den Schranken des Gerichts erhob die Frau jedoch den Einwand, dass auch ihr Ehemann Zugang zu ihrem Internetanschluss habe und daher genauso gut als Rechteverletzer in Frage käme.

Dieser berechtigte Zweifel reichte dem Gericht, um die in solchen Fällen ansonsten übliche Vermutung als widerlegt anzusehen, dass der Anschlussinhaber für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung selbst verantwortlich sei. In solch einem Falle, so das AG Frankfurt reiche nämlich die ernsthafte Möglichkeit aus, dass die Rechtsverletzung durch einen Dritten begangen worden ist, um diese Vermutung zu entkräften. Dass diese Möglichkeit bestand, hatte die Ehefrau auch überzeugend dargelegt, so dass der Kläger ihr hätte nachweisen müssen, dass sie persönlich die Filesharerin war.

Keine Störerhaftung

Auch eine Störerhaftung kam nicht in Frage: Niemanden sei zuzumuten, seinen Ehepartner beim Benutzen des Internets zu überwachen - wie das etwa bei Kindern oder sonstigen Mitbewohnern zu geschehen habe. Zudem hatte die Frau ihren Mann sogar darauf hingewiesen, dass er keine Musik aus dem Internet herunterladen solle.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main folgte damit Entscheidungen von zwei Oberlandesgerichten: Einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 16.05.2012 (Az. 6 U 239/11) und der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 27.10.2011 (Az. I-22 W 82/11). Allerdings steht eine höchstrichterliche Klärung der Frage noch aus, daher hat das OLG Köln auch die Revision seines Urteils beim BGH zugelassen.