Einsicht in die Patientenakte

anwalt24 Fachartikel
19.06.202088 Mal gelesen
Das Landesgericht Karlsruhe verwehrte in einem tragischen Fall einer Mutter die Einsicht in die Patientenakte ihrer durch Suizid verstorbenen Tochter...

Das Landesgericht Karlsruhe verwehrte in einem tragischen Fall einer Mutter die Einsicht in die Patientenakte ihrer durch Suizid verstorbenen Tochter.

Beide hatten sich vor dem Suizid gegenseitig in ihren Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen als Bevollmächtigte eingesetzt. Die Vorsorgevollmachten sollten über den Tod hinaus gelten. Die Ärzte wurden in diesen Urkunden von der Schweigepflicht entbunden und dem Bevollmächtigten ein Akteneinsichtsrecht eingeräumt.

Die Tochter hatte 2016 eine psychotherapeutische Behandlung begonnen, bei deren Sitzungen die Mutter zeitweise anwesend war. Nach dem Tod der Tochter wollte die Mutter eine Einsicht in die Behandlungsakten von den Sitzungen erhalten, zu denen ihre Tochter ohne ihre Begleitung gegangen war.  

Auf Anfrage erklärte der behandelnde Arzt ihr, dass die Verstorbene besonderen Wert darauf gelegt habe, dass diejenigen Gesprächsnotizen, die aus den ohne Sitzungen ohne Beteiligung der Mutter stammen und in denen es um ihre Beziehung zu ihrer Familie und der Mutter geht, absolut vertraulich behandelt werden sollen. Die Verstorbene habe mehrfach deutlich gemacht, dass diese Inhalte niemals an die Mutter weitergegeben werden dürften.

Daher klagte die Mutter auf Akteneinsicht, um die Wirksamkeit beziehungsweise Anfechtbarkeit des Testaments ihrer Tochter und etwaige Behandlungsfehler des Arztes zu prüfen.

Sowohl das Landesgericht als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe haben die Klage zurückgewiesen.

Die Richter erklärten, dass die Einsicht in die Patientenakten ausgeschlossen sei, wenn der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegenstehe.

Auch wenn die Mutter bezüglich der Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen als Bevollmächtigte von der Verstorbenen eingesetzt wurde, räumt die Rechtsprechung bei der Prüfung des Patientenwillens auch dem Ermessen des behandelnden Arztes eine Bedeutung zu. Wenn dieser der Ansicht ist, dass er bestimmte Behandlungsakten nicht herausgeben darf, da dies dem Willen des verstorbenen Patienten widersprochen hätte, könne niemand eine Akteneinsicht einklagen. Da der behandelnde Arzt in diesem Fall schlüssig darlegen konnte, dass es unbedingt der Wille des Patienten gewesen war, dass die Mutter bestimmte Behandlungsakten nicht einsehen dürfe, wiesen die Gerichte die Klage der Mutter ab.

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