Verfahrenskostenhilfe bei Scheidungsverfahren

anwalt24 Fachartikel
25.10.201933 Mal gelesen
Will sich ein Ehepartner scheiden lassen und verfügt er nicht über ausreichende Mittel, kann ihm durch das Gericht „Verfahrenskostenhilfe“ bewilligt werden...

Will sich ein Ehepartner scheiden lassen und verfügt er nicht über ausreichende Mittel, kann ihm durch das Gericht "Verfahrenskostenhilfe" bewilligt werden.

Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes. Die Anwaltskosten des anderen Ehepartners werden natürlich nicht übernommen. Dieser muss einen eigenen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen, sofern er ebenfalls bedürftig ist.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag wird in der Regel durch den beauftragten Rechtsanwalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu Beginn des Verfahrens gestellt. Dem Antrag muss ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular des Antragstellers beigefügt werden. In dem Formular, welches als "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bezeichnet wird, hat der jeweilige Antragsteller Angaben über sein Einkommen, sein Mietverhältnis und über sein Vermögen/Schulden zu machen.

Anhand dieser Unterlagen entscheidet das Gericht, ob Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Die Verfahrenskostenhilfe kann ohne Raten oder mit Ratenzahlung gewährt werden, je nach der wirtschaftlichen Situation. Die Ratenzahlung ist jedoch auf 48 Monate begrenzt.

Verbessert sich in diesem Zeitraum die wirtschaftliche Situation der Person, der Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, kann das Gericht die Rückzahlung der aus der Staatskasse getragenen Gerichts- und Anwaltskosten verlangen. Erhält beispielsweise ein Ehepartner von dem anderen im Zuge des Zugewinnausgleichs einen größeren Geldbetrag, muss er mit einer entsprechenden Rückzahlungsforderung rechnen.

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