Düsseldorfer Tabelle 2019: Änderungen bei der Höhe des Kindesunterhalts

Unterhalt
16.05.201959 Mal gelesen
Zum 01.01.2019 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Diese Tabelle wird jedes Jahr vom OLG Düsseldorf herausgegeben und dient bundesweit den Gerichten als Leitlinie, wenn es um die Berechnung des Kindesunterhalts geht. Wir zeigen Ihnen, was sich in diesem Jahr geändert hat.

Kindesunterhalt steigt - mehr Geld für Unterhaltsberechtigte

Die Unterhaltssätze für Kinder wurden teilweise leicht nach oben korrigiert. Der Tabellenwert für ein Kleinkind zwischen 0 - 5 Jahren lag 2018 noch bei 348 ? bei einem Nettoeinkommen von 1.900 ?. Der neue Wert liegt bei gleichem Nettoeinkommen nun bei 354 ?. Der Kindesunterhalt steigt hier also um 6 ?. Auch bei den Altersstufen zwischen 6 - 11 Jahren und 12 - 17 Jahren steigt der Wert leicht an. Lediglich bei volljährigen Kindern ab 18 Jahren liegt der Wert unverändert bei 527 ? ausgehend von einem Nettoeinkommen von 1.900 ?. Stufenweise wird der Kindesunterhalt mit dem Nettoeinkommen pro Monat bis zu einer Grenze von 5.501 ? angehoben. Darüber wird die Unterhaltsschuld nach den Umständen des Einzelfalls berechnet.

Selbstbehalt unverändert

Trotz steigendem Kindesunterhalt bleibt der Selbstbehalt für den Unterhaltsverpflichteten unverändert. Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Schulkindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Haushalt eines Elternteils leben, darf 1.080 ? im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten. Bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltszahler liegt der Wert bei 880 ?. Der Selbstbehalt kann allerdings nach oben korrigiert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass für die vorgesehene Warmmiete im Regelsatz von 380 ? keine Wohnung zu finden ist.

Unterhaltsforderungen überprüfen lassen

Regelmäßig sollten Unterhaltsverpflichtete und -berechtigte überprüfen lassen, ob die gegenwärtigen Unterhaltszahlungen noch mit den aktuellen Einkommensverhältnissen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, sollte die Zahlung angepasst werden. Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an und unser Fachanwalt für Familienrecht Andreas Jäger unterstützt Sie gerne bei der Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.