Aktuelles zum Samenspenderregistergesetz

anwalt24 Fachartikel
15.06.2018124 Mal gelesen
Seit dem 18.05.2017 gilt das neue „Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen“. Dieses Gesetzes soll durch Samenspende gezeugten Kindern das Recht einräumen, durch Nachfrage bei einem zentralen Register Auskunft über ihre Abstammung zu erhalten...

Seit dem 18.05.2017 gilt das neue "Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen". Dieses Gesetzes soll durch Samenspende gezeugten Kindern das Recht einräumen, durch Nachfrage bei einem zentralen Register Auskunft über ihre Abstammung zu erhalten.

Dazu wurde bereits ein bundesweites zentrales Samenspenderregister eingerichtet (www.dimdi.de/static/de/samenspenderregister/index.htm)

Eine Person, die vermutet, dass sie mittels einer Samenspende gezeugt wurde, kann künftig ab dem 16. Geburtstag eine Auskunft bei diesem Samenspenderregister beantragen. Für jüngere Kinder können die Eltern als gesetzliche Vertreter die Auskunft für das Kind einholen.

In diesem Register werden allerdings nur Informationen über künstliche Befruchtungen und deren Samenspender gespeichert, wenn diese nach dem 30. Juni 2018 erfolgt. Spenderkinder, die vor diesem Datum gezeugt wurden, müssen sich weiter direkt an die jeweilige Samenbank wenden, um Informationen über die vorhandenen personenbezogenen Angaben von Samenspender und Empfängerin zu erhalten. Alle Informationen dieser Art müssen gesetzlich 110 Jahre aufbewahrt werden.

Spender, über deren Identität eine Auskunft beantragt wurde, werden vier Wochen vor Auskunftserteilung darüber informiert.

Durch die Kenntnis der Person des biologischen Vaters ändert sich das Rechtsverhältnis zwischen Kind und Spender nicht, insbesondere entsteht kein gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis.

Rechtsanwalt Lücker - Fachanwalt für Familien- und Erbrecht - steht Ihnen nach vorheriger Terminsvereinbarung per Telefon oder Mail gerne für eine Erstberatung im Familien- oder Erbrecht zur Verfügung.