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Samenspenderregister

 Normen 

SaRegG

 Information 

Das jedem Menschen zustehende Recht auf Kenntnis seiner Abstammung folgt aus dem Persönlichkeitsrecht, das durch Art. 2 Abs. GG 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt ist.

Mit dem "Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz - SaRegG)" wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und Führung eines bundesweiten Samenspenderregisters geschaffen.

Das Register wurde bei dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet (https://www.dimdi.de/static/de/samenspenderregister/index.htm).

In das Register werden Daten aufgenommen, die im Zusammenhang mit einer heterologen Verwendung von Samen von den Entnahmeeinrichtungen und den Einrichtungen der medizinischen Versorgung gemeldet wurden. Diese Daten werden für die Dauer von 110 Jahren gespeichert. Aus diesem Register erteilt das DIMDI einer Auskunft ersuchenden Person auf Antrag Auskunft.

Um die Voraussetzungen für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs zu schaffen, wurden im Gesetz die dazu notwendigen verpflichtenden Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten ergänzend zu den bestehenden geweberechtlichen Anforderungen verankert.

Sowohl hinsichtlich des Samenspenders als auch hinsichtlich der Empfängerin der Samenspende ist sicherzustellen, dass sie darüber aufgeklärt wurden, dass die Übermittlung seiner oder ihrer personenbezogenen Daten an das DIMDI und deren dortige Speicherung im Samenspenderregister unabdingbare Voraussetzung für die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung ist. Nach der heterologen Verwendung des Samens kann daher kein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung sind die gesetzlichen Bestimmungen in dem Gesetz.

Ziel des Gesetzes ist es, Personen, die durch eine heterologe Verwendung von Samen gezeugt wurden, zu ermöglichen, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung zu erlangen. Die Möglichkeit der Geltendmachung des von der Rechtsprechung entwickelten Anspruchs auf Kenntnis der Abstammung wurde ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Gleichzeitig wird durch eine ergänzende Regelung in § 1600d Abs. 4 BGB die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders in diesen Fällen ausgeschlossen, d.h. wenn es sich um eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung unter heterologer Verwendung von Samen handelt, der vom Samenspender einer Entnahmeeinrichtung zur Verfügung gestellt wurde. In diesen Fällen kann der Samenspender daher weder durch das Kind noch durch dessen Eltern als rechtlicher Vater in Anspruch genommen werden. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbschaftsrechts freigestellt; seine Identität wird jedoch im Samenspenderregister gespeichert, und das Kind kann hierüber durch das DIMDI Auskunft erlangen.

Hinweis:

Zu detaillierteren Informationen siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/11291.

 Siehe auch 

Abstammung

Feststellung der Vaterschaft

Klärung der Vaterschaft

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanfechtung

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 12. Auflage 2021

Grziwotz: Einvernehmliche Kinderwunscherfüllung und Vereinbarungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2023, 3255